Seuchenbekämpfung in Sachsen

ASP: Sozialministerium übernimmt Laborkosten

Hausschweine müssen ASP-frei sein, wenn sie aus der Sperrzone II verbracht werden. Die Untersuchung zahlt künftig das Sozialministerium. (C) Karsten Bär
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Das Sozialministerium in Sachsen übernimmt künftig die Kosten für Laboruntersuchungen von Hausschweinen aus der ASP-Sperrzone II. Für Futtermittel aus diesem Gebiet gilt jetzt eine Pflicht zur Kennzeichnung.

Nur negativ auf Afrikanische Schweinepest (ASP) getestete Hausschweine dürfen zur Schlachtung oder zum Verkauf aus der Sperrzone II („gefährdetes Gebiet“) verbracht werden. Die notwendigen Laborkosten übernimmt künftig das sächsische Sozialministerium. Die Untersuchungen auf den Erreger finden in der Landesuntersuchungsanstalt (LUA) Sachsen statt, die dem Ministerium untersteht. In Kraft tritt die Regel ab 1. September.

Sozialministerium rechnet mit 320 Tests pro Woche

Wie das Sozialministerium mitteilt, befinden sich in der Sperrzone II derzeit zehn schweinehaltende Betriebe, die Hausschweine nach außerhalb verbringen wollen. Sie benötigen diese Testungen zwangsläufig. Das Ministerium erwartet etwa 320 Proben pro Woche. Bis zum Jahresende sind das 6.400 Proben. Die Behörden kalkulieren rund 45.000 Euro Laborkosten für die ASP-Tests. In den aktuell ausgewiesenen Restriktionsgebieten in Sachsen stehen 95.000 Schweine. Das ist knapp ein Fünftel des sächsischen Gesamtbestandes.  Insgesamt hat die LUA in diesem Jahr bereits 22.000 Proben auf ASP untersucht. Denn jedes im Freistaat geschossene oder tot aufgefundene Wildschwein wird auf die Seuche getestet.

Landwirte müssen Erntegut aus ASP-Sperrzone kennzeichnen

Darüber hinaus hat die Landesdirektion Sachsen am Mittwoch (18. August) eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie tritt heute in Kraft und ordnet eine Informations- und Kennzeichnungspflicht für Futtermittel an. Erntepartien aus der Sperrzone II benötigen demnach zwingend einen Herkunftsvermerk, wenn sie möglichweise mit dem Erreger kontaminiert sind. Davon ist auszugehen, wenn vor, während oder unmittelbar nach der Ernte tote Wildschweine in dem Schlag oder seiner Umgebung des Schlages vorgefunden wurden. Das Erntegut darf ohne „risikomindernde Behandlung“ nicht als Futter oder Einstreu für Schweine dienen. Unter einer solchen Behandlung ist eine Erhitzung von mindestens 70 ° C über mindestens 30 Minuten zu verstehen. Die Festlegung wiederholt im Wesentlichen die Regelungen der ohnehin geltenden Schweinepest-Verordnung.

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