Für die roten Gebiete gelten die verschärften Düngeregeln erst ab dem kommenden Jahr. (c) Sabine Rübensaat

Die Ruhe vor dem Sturm

Das Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung ist nur noch eine Frage von wenigen Tagen. Was Landwirte dann als erstes zu beachten haben, fasst der folgende Beitrag zusammen.

Von Frank Hartmann

Spätestens bis Ende April wird die verschärfte Bundesdüngeverordnung 2020 (DüV 2020) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später tritt sie in Kraft. Im März hatte der Bundesrat dem Entwurf der Bundesregierung mit knapper Mehrheit weitgehend unverändert zugestimmt, gleichwohl die Bundesländer der Verordnung viele fachliche Mängel attestierten.

Trotz des hohen Drucks, den die EU-Kommission zur raschen Verabschiedung der scharfen Düngeregeln aufgebaut hatte, gelang es zumindest, dass Teile der neuen Bundesdüngeverordnung erst zum 1. Januar 2021 wirksam werden müssen. Dies betrifft sämtliche neue Regelungen im Zusammenhang mit der Neuausweisung der roten Gebiete und den darin zu verschärfenden Maßnahmen.

Bis Jahresende gilt die Landesverordnung

Somit gelten die Thüringer Landesdüngeverordnung vom 2. Juli 2019 einschließlich der in ihr festgelegten Maßnahmen (verpflichtende Wirtschaftsdünger- und Bodenuntersuchung; verkürzte Einarbeitungszeit) sowie die bekannte Gebietskulisse der roten Gebiete bis zum Jahresende fort. Ab 1. Januar muss dann eine neue Landesdüngeverordnung einschließlich einer neuen Gebietskulisse vorliegen. Noch beraten die Länder, welches Modell zur Neuabgrenzung der roten Gebiete bundesweit Anwendung finden soll. Auch sind noch Details zu klären, etwa für die Befreiung vom verpflichtenden Winterzwischenfruchtanbau vor Sommerungen in „roten Trockengebieten“.

Wie das Agrarministerium in Erfurt auf Anfrage der Bauernzeitung klarstellte, gelten hingegen alle Änderungen bzw. Neuerungen, die nicht explizit nur in den roten Gebieten ihre Gültigkeit entfalten, sofort mit Inkrafttreten der Bundesverordnung.

DüV: Aufzeichnungspflicht innerhalb von zwei Tagen

Unter der Annahme, dass dann die Frühjahrsdüngung in den Betrieben längst abgeschlossen ist, dürfte die erste neue Regelung mit Auswirkung auf die Praxis die Aufzeichnungspflicht der 3. N-Gabe sein. Grundsätzlich besteht die Aufzeichnungspflicht künftig für jede Düngungsmaßnahme. Sie hat innerhalb von zwei Tagen nach der Düngung zu erfolgen.

Relevant in diesem Jahr werden die Vorgaben für die Düngung in Gewässernähe bei einer Hangneigung ab ≥ 5 % auf den ersten 20 m bzw. 30 m bis zur Böschungsoberkante sein. Durch das 2019 novellierte Thüringer Wassergesetz sind die mit der neuen Düngeverordnung geforderten Randstreifen zwar schon Realität. Allerdings gibt es für die drei Gefällebereiche verschiedene Auflagen zur Düngung, die in den angrenzenden Schlag reichen (siehe Tabelle). Völlig unklar ist bislang, ob und welches digitale Kartenmaterial die Hangneigungen ausweist.


aktualisiert am 28. April 2020*

Bereich zur BöschungsoberkanteMittlere HangneigungDüngeverbot Böschungsoberkante
bis…
Auflagen zur Düngung im Bereich
0 m … 20 m≥ 5 %3 m3 m … 20 m1)
0 m … 20 m≥ 10 %5 m5 m … 20 m 1) + 2)
0 m … 30 m≥ 15 %10 m10 m … 30 m 1) + 2) + 3)

1): Im ausgewiesenen Bereich dürfen N- oder P-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur mit folgenden Auflagen aufgebracht werden:

  1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen: a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

2): Begrenzung der Einzelgabenhöhe auf maximal 80 kg N/ha

3): auf unbestellten Ackerflächen oder bei nicht hinreichend entwickelten Pflanzenbestand Ausbringung nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche (!) des Schlages

*Düngeverordnung und Gewässerschutz
Beim Düngen auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5 %, die an Gewässer grenzen, sieht die neue Düngeverordnung Einschränkungen vor. Damit Landwirte diese Flächen identifizieren können und das TLLLR auch kontrollieren kann, werden derzeit digitale Karten erstellt.

Wie Behördenleiter Peter Ritschel informierte, wird die Agrarverwaltung diese Karten den Landwirten zur Verfügung stellen. Dafür braucht es aber noch Zeit – nicht zuletzt, weil die Daten aus der Wasserwirtschaft, die die Böschungsoberkanten ausweisen, in diese digitalen Karten mit eingebaut werden müssen. Parallel dazu soll den Landwirten ein digitales Erosionskataster zur Verfügung stehen. fh


Ertragsmittel der letzten fünf Jahre

Für die Düngeplanung in diesem Herbst gilt bei der Ermittlung des Stickstoffbedarfs erstmals das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

Für Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) sind in der Zeit vom 1. September bis zu 1. November maximal 80 kg Gesamt-N/ha gestattet, die flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel (einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger) liefern.

Erstmals gelten ab Herbst 2020 neue Sperrfristen für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Komposte (1. Dezember bis einschließlich 15. Januar). Gleiches gilt für Phosphordüngemittel. Bei flüssigen Düngemitteln gibt es gegenüber der noch geltenden Düngeverordnung von 2017 keine Änderungen bei den Sperrfristen.

Herbstdüngung ist anzurechnen

Neu geregelt wird in der verschärften Bundesdüngeverordnung, dass die Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste bei der Düngeplanung im Frühjahr zu berücksichtigen bzw. mit anzurechnen ist. Schon seit dem 1. Februar dieses Jahres gilt, dass Harnstoff (auch in Mischungen) nur mit einem Ureasehemmer ausgebracht werden darf oder innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten ist.