Grenzen Ackerflächen ab 5 % Hangneigung etwa an ständig wasserführende Gräben, muss ein 5 m breiter Grünstreifen angelegt werden. (c) Frank Hartmann

Neuer Plan: Bundesweit Randstreifen an Gewässern

Die Bundesregierung will das Wasserhaushaltsgesetz ändern. Laut Umweltministerium soll ab 5 % Hangneigung ein 5 m breiter begrünter Randstreifen zu Gewässern etabliert werden. Was wenig klingt, ist in der Praxis viel.

Als Bestandteil der umzusetztenden EU-Nitrat-Richtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgelegt. Wie das Bundesumweltministerium (BMU) mitteilte, soll für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % aufweisen, eine verpflichtende Begrünung von 5 m Breite Gesetz werden. Das korrespondiert mit den Vorschlägen zur neuen Düngeverordnung, die Aufbringungsverbote von Düngemitteln auf Flächen mit Hangneigungen ab 5 % vorsieht.

Laut Bundesumweltministerium soll die Begrünung das Abschwemmen von Düngemitteln in Gewässer verhindern. Dem Entwurf nach könnten die Flächen anderweitig genutzt werden, beispielsweise als Weidefläche oder zur Ernte von Grünfutter. Das Wasserhaushaltsgesetz definiert oberirdische Gewässer als „ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“. Danach dürften alle landwirtschaftlichen Flächen mit 5 % Hangneigung eingeschlossen werden, die an Gewässer 1. und 2. Ordnung und an Seen grenzen.

Wie viel Fläche soll betroffen sein?

Laut Gesetzentwurf summieren sich die 5 m breiten Randflächen bundesweit auf lediglich 12.500 ha im Ackerbau einschließlich Sonderkulturen. Ab 2022 wären aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen in den Bundesländern insgesamt nur noch 9.900 ha als dauerhaft begrünte Randstreifen anzulegen.


Zum Vergleich

Eine Fläche der begrünten Randstreifen von 12.500 ha entspräche bei 5 m Breite einer Randstreifenlänge von 25.000 km.

Das ist in etwa die gleiche Strecke wie 28 Nord-Süd-Reisen durch Deutschland. Oder die 1,5-fache Entfernung von Berlin und Sydney.


Laut Gesetzentwurf summieren sich die 5 m breiten Randflächen bundesweit auf lediglich 12.500 ha im Ackerbau einschließlich Sonderkulturen. Ab 2022 wären aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen in den Bundesländern insgesamt nur noch 9.900 ha als dauerhaft begrünte Randstreifen anzulegen.

Neue Randstreifen an Gewässern: Was kostet das die Landwirte?

Geht dieser Gesetzentwurf durch, würde das für die landwirtschaftlichen Betriebe einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Nicht nur die Erträge auf den 5 m breiten Streifen blieben aus. Sie müssten zudem angelegt und gepflegt werden. Des Weiteren wäre alle fünf Jahre ein Umbruch der Flächen nötig, um deren Ackerstatus zu erhalten. Danach müsste wieder neu angesät werden.


Den Gesetzentwurf des
BMU zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
gibt es hier.


Die vom BMU errechneten Kosten der Landwirte für die Anlage der begrünten Randstreifen sollen sich ingesamt auf 600.000 € belaufen bzw. auf 63 €/ha. Die Ertragseinbußen für die Landwirte eingerechnet, kommt das BMU auf eine Summe von 7,4 Mio. €. Auskunft über die betriebswirtschaftliche Berücksichtigung von Pachtzinsen oder Kosten durch Flächenerwerb gibt der Gesetzentwurf nicht.

Über alle Bereiche der Landwirtschaft (Ackerbau inklusive dem Garten-, Obst-, Weinbau, dem Hopfenanbau sowie Baumschulen) kommt das BMU auf Kosten von 9,4 Mio. € (bei 9.900 ha) bzw. 10,7 Mio. € (bei 12.500 ha, voraussichtlich bis 2022).

Programmflächen raus aus der Förderung

Mit Inkrafttreten des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes verlören bislang freiwillig angelegte Randstreifen an Gewässern, etwa im Rahmen von Kulturlandschaftsprogrammen, ihren Förderanspruch. Unterm Strich büßten betroffene Landwirte Fördergelder in Höhe von zusammen 4,7 Mio. € pro Jahr ein. db


Aktualisierung vom 15. März:

Das BMU korrigierte in einer Presseinformation, dass das Wasserhaushaltsgesetz bereits am 3. April – mit der Düngeverordnung – im Bundesrat beschlossen werde. Vielmehr soll das von den Ländern zustimmungspflichtige Gesetz Anfang April erstmals im Bundesrat beraten werden. Offen ist somit, wann der Bundestag endgültig über das Gesetz entscheidet.