Sachsen

Tiertransporte: Keine Abfertigung in Drittländer

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Sachsen hat die Anforderungen an Tiertransporte in Drittländer so verschärft , dass keine Abfertigungen aus dem Freistaat mehr möglich sind. Das erklärte das sächsische Sozialministerium auf Nachfrage der Bauernzeitung.

Mit einem Erlass hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt laut einer vergangene Woche veröffentlichten Presseerklärung den Tiertransport in Drittländer „erschwert“.  Auf Nachfrage der Bauernzeitung präzisierte das Ministerium: „Im Ergebnis führt der Erlass aufgrund der formulierten Anforderungen dazu, dass Drittlandtransporte von Sachsen nicht abgefertigt werden können.“

Transporte in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) seien künftig nur noch erlaubt, „wenn die Versorgungsstationen, an denen Tiere unterwegs ausgeladen, gefüttert, getränkt und ruhen gelassen werden sollen, ordnungsgemäß ausgestattet und behördlich zugelassen sind.“  Der Organisator eines Tiertransportes muss dies dem genehmigenden Amtstierarzt plausibel nachweisen.


Ein weißer Tiertransportwagen.

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Organisator muss amtliche Nachweise vorlegen

Zu diesem Zweck muss der Organisator des Transportes unter anderem eine Reihe von Dokumenten vorlegen. Dazu zählt eine amtlich übersetzte Bescheinigung der für die Versorgungsstation zuständigen Behörde. Aus ihr muss hervorgehen, dass dort ein Abladen und eine angemessene Versorgung der transportierten Tiere zulässig und möglich ist. Sie muss die Versorgungsstation und ihre Abläufe detailliert beschreiben. Weiterhin muss sie Angaben zur Befähigung des Personals und tierärztlichen Betreuung machen. Vorzulegen ist zudem eine Reservierungsbestätigung der Versorgungsstation.

Die Angaben überprüft das zuständige Veterinäramt durch Abgleich über ein Webtool des Friedrich-Loeffler-Instituts. Die amtliche Übersetzung der behördlichen Bescheinigung des Bestimmungslandes soll das Veterinäramt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Prüfung vorlegen.  Zweifel an der Richtigkeit der Angaben verhindern die Genehmigung des Transportes.

Mehrere Länder haben Tiertranporte verboten

Wie das Ministerium erklärte, habe der Erlass vom 24. Juli die aktuellen Erkenntnisse und die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu Tiertransporten zum Gegenstand. Er gelte ausdrücklich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Drittländer einschließlich der sogenannten Hochrisikostaaten, zu denen laut Ministerium z. B. Türkei, Jemen, Jordanien, Ägypten, Marokko, Libanon, Usbekistan und Kasachstan zählen.

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