Bei der Auszahlung der Agrarbeihilfen hat die sächsischen Agrarverwaltung aus Sicht der Landwirte zu scharf gekürzt. (c) Sabine Rübensaat.

Agrarzahlungen in Sachsen: Landwirte beklagen Kürzungen

Der Ärger um die Agrarzahlungen nimmt im Freistaat kein Ende. Ende Januar kam das Geld verspätetet bei den Betrieben an. Jetzt häufen sich Klagen über Kürzungen und scharfe Sanktionierungen von Fehlern. Der Sächsische Landesbauernverband (SLB) intervenierte nun beim Agrarministerium.

Von Karsten Bär

In einem Brief an Staatsminister Wolfram Günther (Grüne) erklären SLB-Präsident Torsten Krawczyk und Hauptgeschäftsführer Stefan Seyfarth, sie seien „fassungslos über die scharfe Sanktionierung unserer Landwirte“. Sie kritisieren, dass es keine Plausibilitätsprüfung der Anträge durch das Ministerium gegeben hat. Dies aber habe das Ministerium im Mai 2023 wegen der Probleme mit der Antragssoftware DIANAWeb zugesichert. Das Portal für die Agrarzahlungen funktionierte bis zur Antragsfrist am 15. Mai des vorigen Jahres nur eingeschränkt.

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Agrarzahlungen: Kürzungen wegen umgebrochener Brache

Um 10 % sollen Betrieben die Direktzahlungen gekürzt worden sein, weil sie die GLÖZ 8-Anforderungen, also den Mindestanteil von 4 % nichtproduktiver Fläche, nicht erfüllten. 2023 war eigentlich ein Ausnahmejahr, in dem der Anbau von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen auf den Stilllegungsflächen möglich war. Allerdings durften Landwirte Flächen, die bereits 2021 und 2022 als Brache codiert waren, nicht umbrechen. Ohne Plausibilitätsprüfung durch DIANAWeb fiel dies den Antragsstellern allerdings nicht auf.

Verstöße führen zu Kürzung der Agrarzahlungen

Die Höhe der Sanktionierung sei völlig überzogen, heißt es weiter aus dem SLB. Eine Kürzung um 10 % werde bei Verstößen vorgenommen, wenn durch sie schwerwiegende Folgen wie die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu erwarten seien oder wenn es sich um ein Wiederholungsverstoß handele. Für die Konditionalität relevante Erstverstöße würden normalerweise mit 3 % Kürzung sanktioniert und dürften addiert 5 % nicht überschreiten. In Anbetracht der Umstände während der Beantragung plädiert der SLB dafür, auf die Verwaltungssanktion gänzlich zu verzichten.

In dem Brief zählt der SLB eine Reihe von Prämien und Ökoregelungen (ÖR) auf, bei denen es zu Kürzungen bei den Betrieben kam. So sei die Junglandwirte-Prämie nicht gezahlt worden, weil kein überwiegender Stimmanteil des Junglandwirts im Vorstand nachgewiesen wurde. Aus Sicht des SLB ist mit dem Nachweis, dass der Junglandwirt in den Vorstand gewählt wurde, die Voraussetzung für die Zahlung der Prämie erfüllt. Die Verwendung falscher Codierungen habe bei verschiedenen ÖR zum Versagen der Zahlung geführt. Bei der ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes) sei der Vierbesatz bis auf drei Stellen hinter dem Komma berechnet worden, um ein geringfügiges Überschreiten des Höchstbesatzes von 1,4 GV festzustellen. Und dies obwohl der gerundete Wert 1,4 betrug.

Bei den ÖR 5 und 7 wiederum habe der Ausfall des GIS-Dienstes bei der Beantragung zu Problemen und zur Nichtauszahlung der Prämie geführt. Dies könne die Verwaltng jedoch nicht dem Antragssteller zur Last legen, fordert der SLB.

Agrarministerium sagt: Mehr Kontrollen, mehr Verstöße

Das Agrarministerium verweist auf Nachfrage darauf, dass Sanktionen und Zahlungskürzungen unterschiedliche Sachverhalte seien. Kürzungen würden vorgenommen, wenn ein Antragssteller die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Sanktion hingegen sei eine zusätzliche Kürzung, die beispielsweise bei Verstößen gegen die Konditionalitäten erfolge. Im Gegensatz zum früheren Cross-Compliance-System überprüfe die Verwaltung heute einige der Konditionalitätenstandards zu 100 %. „Diese Änderung ist EU-rechtlich vorgegeben und führt in allen Bundesländern zur Aufdeckung von mehr Verstößen und damit mehr Sanktionen“, teilt ein Sprecher des Ministeriums mit.

Dass bei der Antragstellung auf Agrarzahlungen Plausibilitätsprüfungen nicht in dem Maß verfügbar waren, „wie es wünschenswert gewesen wäre“, räumt das Agrarministerium ein. Jedoch sei der Umgang mit Fehlern, die durch Softwareprobleme verursacht waren, geregelt. Die Behörden hätten die Antragsteller informiert und die Möglichkeit zur Korrektur gegeben. Sofern im Rahmen der Bewilligung Fehler entstanden seien, würden diese von der Verwaltung geprüft und korrigiert. Wer mit seinem Bescheid nicht einverstanden sei, könne, wie es geübte Praxis sei, Widerspruch einlegen.

Laut Aussage des SLB haben die ihm bekannten von Kürzungen der Agrarzahlungen betroffenen Betriebe dies bereits getan.

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