Symbolbild: Die Abfrage bezieht sich auf den Pflanzenschutzmitteleinsatz in der Nähe von Kleingewässern. (c) Sabine Rübensaat

Pflanzenschutzmitteleinsatz: Das Amt will es wissen

Eine Abfrage von Daten zum Pflanzenschutzmitteleinsatz sorgt derzeit für Unruhe unter Landwirten in Sachsen. Hintergrund ist ein Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen durch eine Umweltorganisation.

Eine Datenabfrage des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sorgt für Unruhe unter Betrieben in Sachsen. Die Behörde fordert Angaben zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln – und begründet dies mit einem Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen, der an das Landesamt gestellt wurde. Antragsteller soll eine Umweltorganisation sein. Bei vielen Landwirten läuten die Alarmglocken: Soll mit den Daten Stimmung gemacht werden?

Was will das Landesamt wissen, und wer wird abgefragt?

Auf Anfrage der Bauernzeitung teilt das LfULG mit, dass 161 Landwirtschaftsbetriebe angeschrieben wurden. Es sind Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen sich im Einzugsgebiet der Kleingewässermonitoring-Messstellen in Sachsen befinden. Sie sind angehalten, für bestimmte Flächen schlaggenau die Aufzeichnungen über eingesetzte Pflanzenschutzmittel, die Zeitpunkte der Verwendung, die verwendeten Mengen, die behandelte Fläche und deren Größe und die Kulturpflanzen, für die die Pflanzenschutzmittel in Sachsen verwendet wurden, zur Verfügung zu stellen.


Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist der Pfl anzenschutzmitteleinsatz in sächsischen Schutzgebieten nicht stark genug eingeschränkt und verstößt gegen europäisches Recht.
(c) Sabine Rübensaat

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Wie begründet das LfULG die Abfrage?

Das LfULG verweist auf § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG). Demnach sind staatliche Stellen gegenüber jedem Bürger, der dies beantragt, zur Auskunft über vorliegende oder für die jeweilige Behörde bereitgehaltene Umweltinformationen verpflichtet. Das LfULG argumentiert, dass ihm als zuständiger Pflanzenschutzbehörde die von den beruflichen Anwendern aufzuzeichnenden Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten für Übermittlungszwecke zustehen. Rechtliche Grundlage hierfür seien § 11 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Artikel 67, Absatz 1).


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Pflanzenschutzmitteleinsatz Sachsen: Sind Betriebe zur Auskunft verpflichtet?

Auf Grundlage der rechtlichen Begründung sind aus Sicht des LfULG die Betriebe dazu verpflichtet, dem Landesamt die abgefragten Daten zur Verfügung zu stellen. Werde die Auskunft verweigert, könnte die Herausgabe der Daten auch angeordnet werden. „Mit der Anordnung können Zwangsmittel der Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen verbunden werden“, teilt das LfULG auf Anfrage der Bauernzeitung mit. Überdies könne die Behörde die Anfrage als Auskunftsanfrage nach § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz qualifizieren. Keine, falsche oder unzureichende Antworten würde dann als Ordnungswidrigkeit gewertet und könnten auch eine Prüfung auf Widerruf des Sachkundenachweises nach sich ziehen.

Die Auskunftspflicht der Betriebe zweifelt der Sächsische Landesbauernverband (SLB) hingegen an. Aus dem SächsUIG resultiere aus seiner Sicht lediglich eine Auskunftspflicht der Behörde. Der SLB empfiehlt daher betroffenen Betrieben, vorsorglich Widerspruch gegen die Abfrage einzulegen. Dem folgte auch der Verband Land schafft Verbindung Sachsen, der seinen Mitgliedern riet, dem LfULG keine Daten mitzuteilen.

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