Ende der Übergangsfrist

CB-Handmikrofone: Im Straßenverkehr jetzt tabu!

Auf privaten Flächen wie Höfen und Äckern kann wie bisher mit CB-Geräten gefunkt werden. Auf öffentlichen Straßen dagegen sind Handmikrofone seit 1. 7. 2020 nicht mehr zulässig. (c) Sabine Rübensaat
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Für die CB-Kommunikation auf öffentlichen Straßen gibt es jetzt eine Änderung: Anstelle des kabelgebundenen Mikrofons muss seit 1. Juli eine Freisprecheinrichtung genutzt werden – doch nicht überall.

Von Jörg Möbius

Seit dem 1. Juli gilt in Deutschland für die Nutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen eine neue Regelung. Laut § 23 StVO Absatz 1a dürfen im Straßenverkehr elektronische Geräte, die beispielsweise der Kommunikation dienen, während der Fahrt nicht mehr aufgenommen oder gehalten werden. Allgemein gilt das schon seit 19.10.2017 (Smartphones!). Für CB-Geräte mit Handmikrofone galt bis Ende Juni 2020 eine Übergangsfrist.

Zur Bedienung ist also lediglich ein kurzer Blick auf das Gerät erlaubt oder die Nutzung einer Sprachsteuerung und Vorlesefunktion gestattet. Die klassischen CB-Funkgeräte mit Handmikrofon sind damit auf öffentlichen Straßen tabu. Ansonsten können 100 € und ein Punkt fällig sein.

CB-Funk: Freisprecheinrichtung zum Nachrüsten

Neuere CB-Geräte lassen sich ab 30 € mit einer Freisprecheinrichtung nachrüsten. Sie wird anstelle des Handmikrofons an das Gerät angeschlossen. Am Gerät kann über die Taste „VOX“ die Freisprecheinrichtung in Bereitschaft geschalten werden. Sobald ein Sprachsignal auf das Mikrofon trifft, schaltet die in der Steuerbox eingebaute Elektronik das Funkgerät auf Senden. Wenn kein Sprachsignal mehr auf das Mikrofon trifft, schaltet die in der Steuerbox eingebaute Elektronik das Funkgerät nach einer Verzögerungszeit von 2 bis 3 Sekunden zurück auf Empfang. Die Ansprechschwelle für die automatische Sende-Umschaltung kann eingestellt werden.