Hochstand für die Jagd auf Rehwild. (c) IMAGO / imagebroker

Entwurf Landesjagdgesetz: Nachbesserungen erforderlich

Thomas Nießen, der Präsident des Landesjagdverbandes stellt im Schloss Ludwigslust die Risiken und Defizite des Landesjagdgesetzentwurfs dar und zeigt auf, bei welchen Themen Nachbesserung besteht.

Von Nicole Gottschall

Nicht nur fatale Folgen für den heimischen Wildbestand und die hiesige Artenvielfalt hätten die Inhalte der geplanten Novelle des Landesjagdgesetzes (LJagdG). Ebenso beinhaltet der Entwurf fachliche und juristische Risiken sowie Defizite. Das stellte Thomas Nießen, Präsident des Landesjagdverbandes (LJV), den Anwesen den des parlamentarischen Abends im Schloss Ludwigslust unmissverständlich dar.

Zu ihnen gehörten neben Vertretern aller Landtagparteien und Verbände des ländlichen Raums auch die Vorsitzende des Agrarausschusses, Dr. Sylva Rahm-Präger, und Till Backhaus als zuständiger Fachminister. Deutlichen Nachbesserungsbedarf sieht der Verband bei folgenden Themen.

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Entwurf Landesjagdgesetz: Wo besteht Nachbesserung?

Mindestabschuss: Damit sich das Ziel des Gesetzes – Erhalt des ausgewogenen, gesunden Wildbestandes – gleichwertig in den Regeln wiederfindet, bedarf es eines gedeckelten Mindestabschusses. Der Verweis auf die Wildbewirtschaftungsrichtlinie reicht nicht aus, weil es sich dabei um reine Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen der verschiedenen Altersklassen handelt. Eindeutige Größenbenennung würde für die gebotene Klarheit des Gesetzes sorgen.

Hegegemeinschaften: Die Hegegemeinschaften als Organ zur Umsetzung der verantwortungsvollen Wildbewirtschaftung und somit als Gestaltungselement der nachhaltigen, zukunftsorientierten Jagd sind zu stärken. Deshalb sollten sich alle Abschusspläne – einschließlich des vorgesehenen Mindestabschusses – aus dem Gesamtabschussplan der Hegegemeinschaften ergeben und sich innerhalb seiner Grenzen bewegen. Die Ergebnisse eines etablierten Wildwirkungsmonitorings mit zu berücksichtigen, wird nicht grundsätzlich abgelehnt. Das Element muss jedoch die dafür notwendige Qualität, Methodik und Reife besitzen, was derzeitig nicht gegeben ist. Der LJV empfiehlt, Hegegemeinschaften in Körperschaften des öffentlichen Rechtes umzuwandeln.

Mindestpachtdauer: Damit der Zustand einer zuverlässigen, bodenständigen Jagd nicht gefährdet wird, bedarf es langfristiger Partnerschaften, die sich zumeist nur durch entsprechende Pachtverhältnisse realisieren lassen. Hier sollte zumindest die vom Bundesgesetzgeber und mit höchstrichterlicher Rechtsprechung unterlegte Mindestpachtdauer im LJagdG beachtet werden – wünschenswert wären generell zwölf Jahre.

Rolle des LJV als Vertreter der Landesjägerschaft: Damit eine wirksame Gestaltung und Einflussnahme auch zukünftig gewährleistet sind, müsste die bestehende Regel zur Stellung der Landesjägerschaft im Landesjagdbeirat – Einvernehmens Regelung für die Landesjägerschaft – statt des jetzt beabsichtigten einfachen Stimmrechtes beibehalten werden.

Wolf: Angesichts der Bestandsentwicklung und Folgen für den ländlichen Raum hält der Verband die Aufnahme in das Jagdrecht mittels Gesetzes weiter für zweckdienlich. Es gilt, rechtliche Grundlagen für flächendeckendes Wolfsmanagement mit bestandsreduzierenden Maßnahmen wie der Bejagung schon jetzt vorbereitend zu schaffen. Die beabsichtigte Verordnungsermächtigung, welche erst im Nachgang zu europarechtlichen Änderungen erfolgen soll, wird als zusätzlich verzögernder, bürokratischer Aufwand und juristisch fragwürdig bewertet.

Totschlagfallen: Der LJV spricht sich klar für den landesweiten Einsatz von Totschlagfallen aus – welche die Jägerschaft ordnungsgemäß und tierschutzgerecht anwendet. Die Beschränkung auf Natura-2000-Gebiete ist nicht zielführend und weder naturschutzfachlich noch jagdpraktisch begründbar. Die Einschränkung wirkt sich mit Blick auf die Populationsentwicklung des Raubwildes bedrohend auf den Artenreichtum im Land und damit die Biodiversität aus. (red)

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