Für Beschäftigte in der Landwirtschaft in Sachsen werden jetzt die gleichen Quarantänebestimmungen empfohlen, wie für medizinisches Personal. (c) Sabine Rübensaat

Quarantäneregeln für Betriebe vereinfacht

Für Sachsens Landwirtschaft gelten jetzt vereinfachte Corona-Quarantänebestimmungen. Und auch gemeinnützige Umwelt- und Landwirtschaftsverbände bekommen nunmehr Hilfe vom Freistaat.

Sachsen erleichtert für Beschäftigte in der Landwirtschaft die Corona-Quarantäneregeln. Demnach können als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer geltende Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen ihrer Arbeit in der Landwirtschaft nachgehen. Außerhalb der im Betrieb zu verrichtenden Arbeit verbleibt es jedoch bei der Anordnung häuslicher Quarantäne. Dieses, auch als „Berliner Modell“ bezeichnete Verfahren empfiehlt das Sozialministerium den Gesundheitsämtern im Freistaat. Ziel sei, die „Produktion von Erzeugnissen aus der Nutztierhaltung auch bei Personalmangel aufrechtzuerhalten“. Das geht aus einem der Bauernzeitung vorliegenden Schreiben des Ministeriums hervor.


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Gelockerte Quarantäneregeln gibt es nur unter Auflagen

Damit betroffene Mitarbeiter weiterarbeiten können, muss der Betrieb mehrere Bedingungen erfüllen. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass betreffende Beschäftigte täglich zwei Mal Fieber messen und dokumentieren. Bei kleinsten Anzeichen von Symptomen oder Fieber muss die Person die Tätigkeit sofort abgebrochen und sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden. Weiterhin muss der Betrieb sicherstellen, dass diese Beschäftigten beim Kontakt zu Kollegen verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz verwenden und strenge Hygieneregeln, wie häufiges Händewaschen, eingehalten werden. Zudem muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet werden, sofern die ausgeübte Tätigkeit dies nicht zwingend ausschließt.

Diese Verfahrensweise in Bezug auf die Quarantänebestimmungen ist im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bereits seit mehreren Wochen möglich. Der Sächsische Landesbauernverband (SLB) fordert ebenfalls seit mehreren Wochen verhement ihre sachsenweite Anwendung. Das Modell wurde bereits für medizinisches Personal angewandt.

Auch gemeinnützige Vereine erhalten jetzt Zuschüsse

Erleichterungen verspricht der  Freistaat auch gemeinnützigen Verbänden, die im  Natur- und Umweltschutz oder der Land- und Forstwirtschaft engagiert sind. Sie können seit einigen Tagen Coronahilfe beantragen. Die Förderung soll insbesondere zur Existenzsicherung der Verbände und Vereine dienen, teilt das sächsische Umwelt- und Landwirtschaftsministerium mit. Träger, die aufgrund der Corona-Maßnahmen eine Deckungslücke ihrer Betriebskosten hinnehmen mussten, können einen einmaligen Zuschuss beantragen. Dessen Höhe kann zwischen 1.000 und 10.000 Euro liegen. In begründeten Einzelfällen kann die Zuwendung bis zu 20.000 Euro betragen.


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Diese Coronahilfe können als gemeinnützig anerkannte Träger erhalten, die in den Gebieten Natur-, Umwelt- oder Klimaschutz, Landschaftspflege, Nachhaltigkeit, Land- und Fortwirtschaft sowie Fischerei (einschließlich Vermarktung regionaler Erzeugnisse), Tier- und Pflanzenzucht oder Förderung erneuerbarer Energien und effizienter Energieverbrauch tätig sind. Die Förderung wird über das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) beantragt. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht die Möglichkeit, Darlehen als Coronahilfe zu erhalten.