Symbolbild © IMAGO/CHROMORANGE

Start des AUKM-Antragsverfahrens Herbst 2022 verschiebt sich

Am 17. Oktober sollte das elektronische Herbstantragsverfahren für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) ab 2023 in Sachsen-Anhalt mit fünfjährigem Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 beginnen. Die Fristen und Vorgaben kompakt zusammengefasst:

Aufgrund eines programmtechnischen Fehlers in der Antragssoftware musste der für diesen Montag vorgesehene Beginn des elektronischen Herbstantragsverfahrens für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) in Sachsen-Anhalt verschoben werden. Darüber informierte das Agrarministerium am vergangenen Freitag auf dem Antragsportal.

Demnach sei der automatische Datenvortrag der im Frühjahr bereits erfassten Flächeninformationen im modifizierten Eler-Flächennachweis fehlerhaft.
Ohne diese essenzielle Funktion zur Steigerung von Bedienungsfreundlichkeit und Nutzungskomfort bei gleichzeitiger Vermeidung von manuellen Erfassungsfehlern werde das Herbstverfahren nicht gestartet. Über den neuen Termin zum Start der Antragsstellung sollte in dieser Woche per Mail und im Antragsportal informiert werden.

Laut einer Mitteilung des Agrarressorts vom Dienstag wird die gesamte Antragsphase verschoben und beginnt nunmehr in der 43. Kalenderwoche. Es findet keine Verkürzung der Antragsphase statt, diese dauert weiterhin drei Wochen. Nähere Informationen bezüglich des konkreten Terminplanes sollen folgen. Der AUKM-Richtlinienentwurf wurde laut Ministerium bereits im ELAISA-Portal unter „Formulare/ Informationen“ eingestellt (Dokumentenstand vor der Verschiebung). Weitere relevante Dokumente für das Herbstantragsverfahren wie die Merkblätter sowie die Kombinationentabelle sollen in Kürze ebenfalls folgen.

Erste Informationen zum AUKM-Antragsverfahren hatte es Ende September auf dem Beraterseminar in Bernburg-Strenzfeld gegeben. Antragsschluss und Frist für den Eler-Flächennachweis (im jetzigen Verfahren mit alphanummerischer Beantragung der Flächen statt geometrischer Beantragung) soll danach der 7. November 2022 sein.

Bis zum 30. November ist zudem das bestätigte Formblatt für FNL-Verpflichtungen abzugeben. Neuanträge auf Förderung von AUKM sind gemäß Teil E der Richtlinie, Freiwillige Naturschutzleistungen (FNL/FP 8101), sowie Teil C der Richtlinie, Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen (MSUL/FP 8103), für nachfolgende Maßnahmen auf Dauergrünland möglich.

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Freiwilliger Naturschutz

  • FN20: Mahd bis 15. Juni, Zweitnutzung nach 1. September möglich (Fördersatz: 260 €/ha/Jahr)
  • FN21: Mahd nach dem 15. Juli (360 €/ha)
  • FN22: Beweidung mit Schafen und Ziegen (560 €/ha)
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  • FN24: Beweiden mit Schafen und Ziegen in Hütehaltung (755 €/ha).

In Natura-2000-Gebieten und bei Biotopen auch außerhalb der Natura-2000-Kulisse bedarf es hierfür der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).

Grünlandextensivierung

  • MS10: Jährliche Erstnutzung durch Mahd mit Anlage einer einjährigen Schonfläche (140 €/ha). Diese muss mindestens 10 % der Fläche ausmachen und darf nur einen untergeordneten Teil des Schlages einnehmen. Ihr Aufwuchs darf frühestens sechs Wochen nach Erstnutzung des Restschlages genutzt werden.
  • MS11: Jährliche Erstnutzung durch Mahd mit Anlage einer zweijährigen Schonfläche (220 €/ha) mit mindestens 5 % Flächenanteil. Alles andere wie bei MS10.
  • MS12: Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen (145 €/ha). Jährliche Erstnutzung muss Weide sein, danach Schnittnutzung möglich, Mähgut ist abzufahren.
  • MS13: Kombination Beweidung Schafe/Ziegen mit einjähriger Schonfläche (235 €/ha).
  • MS14: Kombination Beweidung Schafe/Ziegen mit zweijähriger Schonfläche (325 €/ha).