Umwandlung gelungen? Wenn der Acker ein Biotop zu werden droht, muss gehandelt werden. © Sabine Rübensaat

Wenn das Wasser nicht fließen will

Meliorationsmaßnahmen dienen dazu, die Eigenschaften des Bodens aufzuwerten. Damit dies kein teures Vergnügen wird, ist bei der Instandhaltung von Drainagen der Rechtsrahmen zu beachten.

Von Rechtsanwalt Mathias Gärtner

Die Arbeiten an Drainageanlagen wie etwa die Suche, die Instandhaltung und das Verlegen neuer Drainagen führen nicht nur zu einer Verbesserung der Bodenentwässerung, sondern können auch rechtliche Folgen haben. Ob die Drainagearbeiten insoweit einer Zulassung, beispielsweise einer behördlichen Ausnahme oder Genehmigung oder einer Anzeige, bedürfen, hängt von der Größe der durch die Drainagearbeiten betroffenen Fläche ab. Für die Notwendigkeit einer Zulassung spielen verschiedene Gesetze eine Rolle.

Senke in Biotop verwandelt

Zunächst ist das Naturschutzrecht, welches unter anderem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfasst, zu benennen. Dieses hat verschiedene Schutzobjekte zum Gegenstand. So werden verschiedene Biotoptypen wie zum Beispiel Kleingewässer gesetzlich definiert. Diese Biotope sind kraft Gesetzes geschützt, das heißt der gesetzliche Schutz des Biotops beginnt, sobald die Fläche die im jeweiligen Gesetz genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Aus diesem Grund ist bei Drainagearbeiten im Bereich von Biotopen auch besondere Vorsicht geboten. Wurden beispielsweise Drainagen längere Zeit nicht repariert und hat sich deshalb über einen Zeitraum dauerhaft Wasser in einer Ackersenke gesammelt, kann auch dieser Bereich den Status eines gesetzlich geschützten Biotops erlangt haben.

Ob die Fläche auch in das Biotopverzeichnis eingetragen wurde, spielt insoweit keine Rolle. Die Behörden versuchen zwar möglichst viele Biotope in das Biotopverzeichnis einzutragen, aufgrund der kaum überschaubaren Anzahl ist dies jedoch nicht immer möglich. Die Eintragung in das Biotopverzeichnis dient somit lediglich der Klarstellung, wo sich Biotope befinden können.

Eingriffe können genehmigt werden

Wenn der Acker erst so aussieht, ist endgültig „Landunter“ und nur die Möwen freuen sich. © Sabine Rübensaat

Das Naturschutzrecht will nun verhindern, dass diese Biotope zerstört, beschädigt, verändert oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (so etwa
§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes MV). Können also Drainagearbeiten dazu führen, dass zum Beispiel eine binsenreiche Nasswiese dauerhaft entwässert wird, sind diese Drainagearbeiten grundsätzlich zu unterlassen – selbst dann, wenn nur die Funktionsfähigkeit der Drainage wiederhergestellt werden soll. Es kann aber eine Ausnahme von diesem Verbot beantragt werden, wenn die Auswirkungen der Drainagearbeiten auf die Biotope ausgeglichen werden können. Ist dies der Fall, können die Drainagearbeiten doch durchgeführt werden.

Das Naturschutzrecht schützt ferner auch noch die Natur und Landschaft an sich. Deshalb sind erhebliche oder vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft von vornherein zu vermeiden beziehungsweise zu unterlassen. Dies gilt auch für Eingriffe. Ein Eingriff liegt dann vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen verändert werden soll und dies die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen kann, siehe hierzu § 14 BNatSchG. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Instandsetzung von Drainagen zur Vorbereitung der Umwandlung von Brach- oder Grünlandflächen in Ackerland erfolgt. Ist eine Beeinträchtigung nicht vermeidbar, weil keine zumutbare Alternative vorliegt, muss auf die Ausführung der Tätigkeit in der Regel trotzdem nicht verzichtet werden. Denn auch Eingriffe können genehmigt werden, so § 17 BNatSchG. Damit die Genehmigung erteilt werden kann, muss sich der Landwirt verpflichten, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ist dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich, bleibt zu guter Letzt die Option, einen Ersatz in Geld zu leisten.

Wasserrecht sieht Anzeigepflicht vor

Ferner muss auch beachtet werden, ob die Arbeiten an den Drainagen in einem besonders gesetzlich geschützten Gebiet, zum Beispiel in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet, durchgeführt werden. Auch dies hat einen Einfluss darauf, ob Drainagearbeiten zulässig sind. So ist es denkbar, dass Drainagearbeiten ein „Projekt“ im Sinne des Europäischen Schutzgebietsrechts sind (§ 34 BNatSchG). Das Europäische Schutzgebietsrecht will die natürlichen Lebensräume und die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von europäischem Interesse bewahren und wiederherstellen (sogenannter Habitatschutz). Wirken sich die Drainagearbeiten auf diese geschützten Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten aus, weil sie die Flächen entwässern, kann dies ein Projekt darstellen. Im Zweifel sind die Arbeiten der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Wer Drainagearbeiten durchführen will, sollte die rechtlichen Grenzen beachten. © Sabine Rübensaat

Auch nach dem Wasserrecht können sich Zulassungsvorbehalte für Drainagearbeiten ergeben. Sollen neue Drainagen errichtet oder alte Drainagen ausgebaut werden, bedarf dies grundsätzlich keiner Erlaubnis oder Bewilligung. Das Ableiten von Grundwasser für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grund­stücke ist nämlich erlaubnisfrei, wenn keine signifikanten nach­teiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, so § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes. Jedoch sind diese Tätigkeiten der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Dies ist beispielsweise in § 32 des Landeswassergesetzes (LWaG) MV so geregelt. Die Behörde kann dann innerhalb von zwei Monaten die Errichtung oder den Ausbau untersagen oder Benutzungsbedingungen festsetzen.

Jeder Einzelfall wird abgewägt

Sollen bestehende Drainagen instand gesetzt werden, bedarf es nur dann weder einer Anzeige noch einer wasserrechtlichen Erlaubnis (eine naturschutzrechtliche Erlaubnis kann trotzdem erforderlich sein), wenn die Drainageanlage eine Erlaubnis auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR erhalten hat und diese Erlaubnis noch nicht erloschen ist (siehe § 135 LWaG M-V). Denn die Erlaubnisse auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR bestehen in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich fort. Jedoch kann eine solche Erlaubnis auch erlöschen, zum Beispiel wenn die Benutzung im bisher zulässigen Umfang nicht mehr erforderlich ist, weil dieser Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde.

Ausnahmsweise bedürfen aber auch die Errichtung oder der Ausbau von Drainagen der Erlaubnis oder Bewilligung, wenn die Arbeiten in geschützten Teilen von Natur und Landschaft wie den vorher dargestellten FFH- oder Vogelschutzgebieten durchgeführt werden sollen (siehe § 32 LWaG MV) oder wenn doch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Begriffes „signifikant“ sehr offen, sodass jeder Einzelfall gesondert geprüft und festgestellt werden muss.

Es kann richtig teuer werden

Melioration hat sich bewährt, bestehende Erlaubnisse gelten fort. „Den Deckel zu halten“ lautet die Devise. © Sabine Rübensaat

Werden die genannten Zulassungen nicht eingeholt, kann dies verschiedene Folgen haben. Zunächst kommen agrarförderrechtliche Auswirkungen in Betracht. Die Cross-Compliance-Vorschriften schützen die Umwelt und sie sollen sicherstellen, dass ein guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen eingehalten wird. Deshalb legen die Cross-Compliance-Vorschriften sowohl Grundanforderungen an die Betriebsführung als auch die national aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand fest. Wird etwa ein Kleingewässer ohne Erlaubnis trockengelegt, kann dies ein Verstoß gegen die „Grundanforderung an die Betriebsführung 2“ (Biodiversität) darstellen. Hat der Landwirt dabei fahrlässig gehandelt, führt dies in der Regel dazu, dass die Direktzahlungen um 3 % gekürzt werden, wenn sich der Begünstigte zum Beispiel nicht entlasten kann und dies sein erster Verstoß ist. Ferner kann noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Anordnung erlassen werden, dass das Biotop wiederherzustellen ist.

Um nachteilige Folgen bei Drainagearbeiten zu vermeiden, sollte vorher geprüft werden, welche Auswirkungen diese auf die Umgebung haben können. Gegebenenfalls müssen Sachverständige hinzugezogen werden, die die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft oder auf den Wasserhaushalt prüfen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden vor dem Beginn der Arbeiten zu empfehlen.


Quelle: Kanzlei Geiersberger Glas & Partner mbB, Hansestadt Rostock