Was passiert mit Windrädern oder Photovoltaikanlagen, wenn plötzlich der Betreiber insolvent ist? © Heinrich Linse/Pixelio.de

Windenergieanlagen kosten: Wer bezahlt den Rückbau?

Was passiert mit Windrädern oder Photovoltaikanlagen, wenn plötzlich der Betreiber insolvent ist? Für die ersten wird diese Frage im kommenden Jahr aktuell, denn dann sind mit dem Ende der EEG-Förderung viele Anlagen möglicherweise nicht mehr rentabel. 

Von Anette Weingärtner

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz oder EEG) trat am 1. April 2000 in Kraft. Nun, 20 Jahre später, läuft im kommenden Jahr die EEG-Förderung für Tausende Windräder aus, die damals ans Netz gingen.

Für die Betreiber bedeutet dies, dass sie dann ihren Windstrom auf dem freien Markt anbieten müssen. Dort sind die Preise jedoch schlecht, sodass die finanziellen Erträge in vielen Fällen den Weiterbetrieb der Anlagen wahrscheinlich nicht decken werden.  

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Windenergieanlagen kosten: Reparieren oder stilllegen?

Ein weiterer Punkt sind steigende Wartungskosten. Nach 20 Jahren Betrieb ist manche Komponente überaltert, und bei einigen Anlagen werden nun kostspielige Reparaturen notwendig. Insgesamt sind 2020 5.700 Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 4.500 Megawatt (MW) betroffen.

In den folgenden Jahren werden es schätzungsweise 2.000 bis 3.000 MW sein, für die die staatliche Förderung wegfällt. Schätzungen des Bundesverbandes Windenergie zufolge, werden bis zum Jahr 2023 14.000 MW installierter Leistung, das sind mehr als ein Viertel der deutschen Windkapazität, die Förderung verlieren. Wie viele Anlagen tatsächlich stillgelegt werden, ist abhängig vom künftigen Strompreis.  

Dieses zukünftige Szenario betrifft Windenergieanlagen in Gesamtdeutschland. Jedoch auch in regionalen Gebieten stellt sich jetzt schon die Frage, was mit einer Anlage passiert, wenn der Betreiber von Insolvenz betroffen ist. 

Windenergieanlagen Rückbau: Wohin mit den alten Windrädern? 

Zwar lassen sich heute noch alte Anlagen mit Gewinn in andere Regionen, wie Osteuropa, Russland oder Nordafrika, zum Weiterbetrieb verkaufen. Aber das Angebot an gut erhaltenen Altanlagen steigt kontinuierlich, sodass es die Nachfrage wohl bald decken oder gar übertreffen wird. Dann bleibt nur noch ein kostspieliger Rückbau der Anlagen übrig.

Dem Bundesverband Windenergie zufolge muss mit Kosten von 30.000 €/MW installierter Leistung gerechnet werden. Nach dieser Rechnung würde für eine große Turbine schnell ein sechsstelliger Betrag anfallen. 

Hinzu kommt, dass es mit der Demontage des Windrades nicht getan ist. Nach dem deutschen Baugesetz müssen Windenergieanlagen vollständig rückgebaut werden – dies umfasst auch den Rückbau der riesigen Fundamente, der Kabel, Trafostationen sowie alle Zuwegungen und Bodenversiegelungen. Abgetragen werden muss demnach auch der Sockel, welcher das Fundament der Anlage bildet.

Bei einer großen Anlage kann dieser Sockel oft mehr als 3.000 t Stahlbeton ausmachen und mehr als 20 m tief in die Erde reichen. Eine vollständige Abtragung des Sockels kann schnell Kosten von mehreren 100.000 € verursachen. Das alles sind Kosten, auf die viele Betreiber, zu denen auch Gemeinden zählen, nicht vorbereitet sind. In der jüngeren Vergangenheit kam es bereits vor, dass die Windkraftbetreiber dafür keine ausreichenden Rücklagen gebildet hatten.

Als Folge konnten die gesetzlichen Rückbauregelungen nicht umgesetzt werden. An etlichen ehemaligen Windkraftstandorten einigten sich Betreiber und Landbesitzer deshalb darauf, dass nur die obersten zwei bis drei Meter des Sockels abgetragen werden – vermutlich gegen Ausrichtung einer Abgeltung. 

Rückbaukosten: Wenn die Rücklagen nicht ausreichen 

„Sofern die Betreiber der Windanlage über Jahrzehnte Rücklagen gebildet haben, kommen auf sie zwar hohe Kosten zu, aber sie wären gedeckt“, sagt Mario Burda, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Landesverband Erneuerbare Energien Nordrhein-Westfalen. Doch wenn die Rück­lagen nicht ausreichen, würden sich die Behörden an die Betreiber der Anlagen wenden.

„Falls der Betreiber nach Nutzungsaufgabe der Anlage jedoch nicht über ausreichende Mittel für den Rückbau verfügt, wird die Bauaufsichtsbehörde als Ersatzvornahme auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen. Diese besteht im Regelfall aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Betreibers bei einer Bank“, erläutert er.

Da der Betreiber indes in den meisten Fällen eine Kommanditgesellschaft ist, haften andernfalls die Kommanditen mit ihrem Privatvermögen. Ein nicht ganz uninteressanter Aspekt auch in Sachen Bürgerwindanlagen. 

Mit der Demontage eines Windrades ist es bei eine Insolvenz nicht getan. ©Heinrich Linse/Pixelio.de

„Viele Investoren haben keine Rückstellungen gebildet“, sagt Fritz Vahrenholt, Alleinvorstand der Deutschen Wildtierstiftung. Er ist sich sicher, dass in Berlin die Lobbyisten bereits daran arbeiten, dass sich auch bei der Entsorgung der Windräder am Ende die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen wird.  

Solaranlagen meist ohne Sicherheiten 

Während Windenergieanlagen genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesemissionsschutzgesetz (BImschG) sind, die als sogenannte privilegierte Anlagen nur im Außenbereich zulässig sind, trifft dies auf Photovoltaikanlagen nicht zu. „Für die Genehmigung einer PV-Anlage sind regelmäßig keine Sicherheiten für die Rückbaukosten zu leisten.

Auch wird die PV-Anlage regelmäßig nicht Teil des Grundstücks, auf dem sie errichtet wird“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Lange, Inhaber einer in Potsdam ansässigen, aber bundesweit tätigen Projektkanzlei. Die Betreiber von Solaranlagen verfügten allerdings für gewöhnlich über eine grundbuchrechtliche Absicherung, durch die der Betrieb der Anlage unabhängig vom Eigentum an der Anlage und vom Eigentum am Grundstück gesichert sei.  

Im Falle einer Insolvenz des Betreibers gehöre die PV-Anlage zur Insolvenzmasse, und der Insol­venzverwalter müsse sich um sie kümmern. Der Landwirt als Verpächter des Daches, auf dem die Anlage montiert worden ist, könne in diesem Fall nicht ohne Weiteres verlangen, dass die PV-Anlage von seinem Dach entfernt wird. „Das hängt vielmehr vom jeweiligen Pachtvertrag ab. Dieser enthält in der Regel eine Klausel zur Frage, wann und unter welchen Bedingungen der Vertrag gekündigt werden kann“, erläutert Lange.

Theoretisch bestehe das Risiko, dass der Landwirt als Eigentümer des Hauses am Ende auch die Kosten der Demontage tragen müsse, denn wenn kein Geld mehr vorhanden sei, könne die Demontage auch nicht bezahlt werden. „Ein vernünftiger Insolvenzverwalter lässt es jedoch dazu nicht kommen. Für ihn ist die Anlage Vermögen, das er relativ leicht verkaufen und mit dem er Einnahmen erzielen kann“, sagt Lange. Denkbar wäre, dass der Landwirt selbst die PV-Anlage zum Restbuchwert übernimmt. „So günstig bekommt er eine solche Anlage wahrscheinlich nie wieder“, ergänzt er. 

Windanlage verkaufen und Nachfolger finden 

Auch Susanne Jung, Leiterin der Bundesgeschäftsstelle beim Solarenergie-Förderverein Deutschland, hält im Falle einer Insolvenz des Betreibers den Verkauf der Anlage an einen neuen Betreiber für die beste Lösung. „Jeder Um- und Abbau einer Anlage ist mit Kosten verbunden. Das Problem ist jedoch, dass der Betreiber, der auch für den Auf- und Abbau der Anlage verantwortlich ist, in diesem Fall kein Geld mehr hat“, sagt sie. Eine Anlage solle nur dann entfernt werden, wenn sich tatsächlich kein neuer Anlagenbetreiber findet oder sie zum Beispiel aufgrund eines technischen Defekts eine Gefahr darstellt. 

Der neue Betreiber könne die gleiche Einspeisevergütung, welche sich nach der Erstinbetriebnahme der Anlage richte, wie der vorherige Betreiber beanspruchen. Hierzu müsse er beim örtlichen Netzbetreiber den Betreiberwechsel melden und seine persönlichen Bankdaten hinterlegen. Zusätzlich sei er verpflichtet, die Daten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ändern zu lassen.