Volksinitiative „Artenvielfalt retten“ unzulässig

Übergabe der Unterschriften der Volksinitiative "Artenvielfalt retten" am 13. Januar 2020 in Potsdam. (c) Marion Ebersbach/Nabu

Ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes befindet die Volksinitiative „Artenvielfalt retten“ der Naturschutzverbände als unzulässig. Der Gesetzesentwurf ist offenbar aber noch nicht vom Tisch.

Von Heike Mildner

Am 13. Januar hatte die Volksinitiative „Artenvielfalt retten – Zukunft sichern“ ihre mehr als 73.000 Unterschriften dem Landtag übergeben. Zwei Tage später bat der Hauptausschuss den Parlamentarischen Beratungsdienst um eine gutachterliche Stellungnahme. Diese liegt seit Montagnachmittag vor. Sie ist 86 Seiten lang. Wichtigste Aussage: „Die Volksinitiative ist unzulässig.“ Der Gesetzesentwurf ist allerdings noch nicht vom Tisch.

Warum? Zitat: „Die Unterstützungsunterschriften beziehen sich nur auf den Gesetzentwurf, da die Formulierung ,Daher unterstütze ich den Gesetzentwurf (umseitig)‘ ausschließlich auf den Gesetzentwurf hinreichend deutlich Bezug nimmt.“ Dieser allerdings sei in einem wesentlichen Punkt „irreführend“ begründet. Die Aussage zu den Gewässerrandstreifen sei unzutreffend. Sie lautet: „Schon jetzt gelten gleiche Regelungen wie im Gesetzentwurf vorgesehen in anderen Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen“. Stimmt nicht, sagen die Gutachter, in allen genannten Ländern würden Regelungen gelten, die sich in wesentlichen Punkten von dem Gesetzentwurf unterscheiden.

Unterschriftenliste der Volksinitiative "Artenvielfalt retten"
Die Volksinitiative „Artenvielfalt retten“ der Naturschutzverbände wurde vom Parlamentarischen Beratungsdienst als unzulässig bewertet. © Screenshot/Heike Mildner

Wie es weitergeht ist unklar. „Trotz fehlender Regelung im Volksabstimmungsgesetz dürfte es auch im Stadium der Zulässigkeitsprüfung durch den Hauptausschuss noch zulässig sein, der Volksinitiative Gelegenheit zur Behebung von Mängeln … zu geben“, heißt es vonseiten der Gutachter. Allerdings verstoße die Volksinitiative zudem noch gegen das sogenannte Kopplungsverbot. Da Abgeordnete nur mit Ja oder Nein abstimmen können, „müssen die zur Abstimmung gestellten Sachfragen eine einheitliche Materie darstellen“, das aber sei nicht der Fall.

Der Gesetzentwurf sei einzulässiger Gegenstand der Volksinitiative. Ein Verbot bestimmter Pflanzenschutz- und Düngemittel in Naturschutz- und FFH-Gebieten sei beispielsweise grundsätzlich zulässig. Das Land habe die Gesetzgebungskompetenz. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Grundrechtsbeeinträchtigungen seien jedoch Übergangsregelungen erforderlich, außerdem sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundrechts nicht ersichtlich, warum die FFH-Gebiete anders behandelt werden als die Europäischen Vogelschutzgebiete, obwohl nach dem Bundesnaturschutzgesetz für beide Gebietstypen das Schutzregime für Natura-2000-Gebiete gilt.



Zu den Gewässerrandstreifen befinden die Gutachter, dass das Land das durchaus gesetzlich regeln kann. „Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Grundrechtsbeeinträchtigungen sind jedoch Ausnahme-, Entschädigungs- und Übergangsregelungen erforderlich.“