Wolf: Abschuss nur bei „Überführung“?

Ein Schäfer findet einige gerissene Schafe auf seiner Weide vor. Wer es diesmal war, wollte das zuständige Gericht wissen. Der Abschuss des Wolfes als wahrscheinlichem Verursacher soll nur bei „Überführung“ stattfinden.

Es geschah in der Lüneburger Heide. Dort hatte ein Schäfer einige seiner Tiere durch Wölfe verloren. Die Übeltäter standen fest: ein Wolfsrüde und eine Wölfin aus zwei verschiedenen Rudeln. Für diese „Problemwölfe“ erteilte der Landkreis Uelzen im April 2020 eine befristete Ausnahmeerlaubnis zum gezielten Abschuss. Unter „bestimmten Voraussetzungen“ dürften auch weitere Wölfe erschossen werden, lautete der Beschluss.

ABSCHUSS DES WOLFES: Naturschützer klagten gegen Beschluss

Dagegen legten zwei staatlich anerkannte Naturschutzverbände im Eilverfahren Beschwerde ein, weil Wölfe zu den besonders geschützten Arten gehören. Zum Abschuss dürften nur Tiere freigegeben werden, die nachweislich Schaden anrichteten, so ihr Argument.

Beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg erreichten die Naturschützer einen Teilerfolg (Az. 4 ME 57/20; 4 ME 116/20). Die Ausnahmegenehmigung des Landratsamts sei rechtens, soweit es um die „überführten“ Wölfe gehe, erklärte das OVG. Die Behörde halte die Tötung für erforderlich, um erheblichen wirtschaftlichen Schaden für den betroffenen Schäfer zu verhindern. Dagegen sei nichts einzuwenden. Denn die Prognose, dass die beiden „Problemwölfe“ trotz aller Schutzmaßnahmen des Schäfers weiterhin in Schafsherden eindringen werden, treffe zu.

Riss muss Wolf klar zuzuordnen sein

Des Weiteren könne man davon ausgehen, dass sie ihre Jagdtechnik anderen Tieren im Rudel beibringen würden. Demnach gebe es zum Abschuss keine vernünftige und für den Schäfer zumutbare Alternative. Allerdings gelte das nicht für Wölfe, die noch keine Schafe gerissen hätten. Wenn ein Wolf noch nicht als „schadenverursachend identifiziert“ sei, dürfe er laut Naturschutzgesetz nur „in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang“ mit dem Auffinden gerissener Schafe getötet werden. In welchem Zeitabstand zu einem „Riss“ der Abschuss dann legal sei, müsse der Landkreis aber konkreter festlegen. In diesem Punkt sei der Beschluss unklar und daher rechtswidrig. red mit Material von OnlineUrteile.de