Agrarbetriebe in Thüringen, die öffentliche Kantinen betreiben, müssen die Kontaktverfolgung ihrer Mittagsgäste garantieren. © Sabine Rübensaat

Corona: Was jetzt in Thüringen gilt

Thüringen hat die Corona-Sicherheitsmaßnahmen gelockert. In der Gastronomie gilt jetzt die Pflicht, Kontaktdaten von Gästen zu erfassen. Davon ausgenommen sind etwa Direktvermarkter, die einen Mittagsimbiss anbieten.

Von Frank Hartmann

Trotz gelockerter Regelungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus, gibt es in Thüringen weiterhin klare Anordnungen. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bleibt im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften weiterhin Pflicht. Aufgehoben wurde das Kontaktverbot von Personen aus mehreren Haushalten. Hier gilt jetzt lediglich die Empfehlung, die Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Private Feiern sind wieder möglich. Finden diese mit mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen bzw. mit mehr als 75 unter freiem Himmel statt, sind sie 48 Stunden vorher beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Aktualisierung (18. Juni 2020):

Wie die Kontaktverfolgung und der Umgang mit Gästedaten in der Gastronomie datenschutzrechtlich konform zu erfolgen haben, präzisierte heute Thüringens Datenschutzbeauftragter Dr. Lutz Hasse. So sollten etwa statt „Gästelisten“ für jeden Gast einzelne „Meldeblätter“ verwendet werden. Die Meldeblätter müssten sicher und verschlossen aufbewahrt werden. Sie dürften – auch nicht nur zeitweilig – einfach so hinter die Theke gelegt werden. Nach der von der Thüringer Coronaverordnung geforderten Aufbewahrungsfrist von vier Wochen, müsste das Vernichten der Meldeblätter so durch Schreddern erfolgen, „dass die einzelnen Teile nicht mehr lesbar oder wieder zusammensetzbar sind“. fh

Corona-Schutz in Thüringen: Weder Dorffeste noch Kirmes

„Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen“ bleiben weiterhin grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann jedoch eine Erlaubnis beantragt werden.  Öffentlich geförderte Theater und Orchester bleiben für Aufführungen in ihren Häusern mindestens bis zum 31. August geschlossen. Dagegen können Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen sowie Schwimmbäder nach Vorlage und Genehmigung eines entsprechenden Infektionsschutzkonzeptes wieder stattfinden bzw. öffnen.

Kontaktnachverfolgung bei öffentlichem Kantinenbetrieb

In Gaststätten und bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen muss von nun an in Thüringen die Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern sichergestellt werden. Name, Wohnanschrift, Beginn und Ende des Besuchs sind zu dokumentieren und datenschutzkonform mindestens vier Wochen aufzubewahren.

Auf Anfrage der Bauerzeitung teilte das Gesundheitsministerium mit, dass „Kioske und vergleichbare Gaststättenbetriebe mit Laufkundschaft in großen Einkaufszentren oder Fleischereien keine Kontaktnachverfolgung vornehmen“ müssen. Befürchtungen des Thüringer Bauernverbandes (TBV), wonach Direktvermarkter, die einen Mittagsimbiss anbieten, den zusätzlichen Aufwand zur Kontaktnachverfolgung zu erfüllen hätten, sind demnach unbegründet. Weiter präzisierte das Ministerium, dass im Falle von öffentlich zugänglichen Kantinenbetrieben die Kontaktnachverfolgung erfolgen müsse. Sobald die Kantine für einen begrenzten Personenkreis öffnet, etwa Mitarbeiter, sei dies aber nicht notwendig.


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Gemeinsame Feldschau problemlos

Neu regelt die aktuelle Verordnung zudem Zusammenkünfte von Berufsverbänden oder berufliche und betriebliche Veranstaltungen (z. B. Feldschauen). Die Teilnehmer müssen hier u. a. über Infektionsschutzmaßnahmen unterrichtet werden. Eine Anzeigepflicht der Veranstaltung oder die Kontaktnachverfolgung ist aber nicht erforderlich.

Kinderbetreuung verbessert

Parallel will der Freistaat die Kinderbetreuung wieder in den regulären Betrieb überführen. Für Grundschüler bis zwölf Jahren wird von Montag bis Freitag, inklusive Unterricht, eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden garantiert, acht Stunden strebe man an. Für Kindergärten gelten die gleichen Betreuungszeiten, allerdings in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zum Infektionsschutz. Somit verringern sich Probleme bei der Verfügbarkeit von Mitarbeitern aufgrund der Kinderbetreuung in den Agrarbetrieben zwar deutlich, vollends aufgelöst sind sie damit noch nicht.