TA Luft: Schwimmschicht auf Gülle-Becken kann Anforderungen erfüllen
Eine sächsische Untersuchung belegt: Eine Schwimmschicht auf der Rindergülle kann die Anforderungen der TA Luft zur Emissionsminderung erfüllen. Eine Handlungsanleitung zeigt Landwirten, worauf es ankommt. Das Umweltministerium hat den Genehmigungsbehörden die Anwendung dieser Anleitung empfohlen.
Für Rinderhalter in Sachsen entfällt eine Sorge, die sich mit der TA Luft verband: Bei bestehenden offenen Behältern für Rindergülle oder -gärreste soll unter bestimmten Umständen bereits eine natürliche Schwimmschicht reichen, um die Anforderungen an die Emissionsminderung um 85 % zu erfüllen. Damit müssen betroffene Betriebe nicht wie befürchtet bis Dezember 2026 ihre Anlagen aufwändig nachrüsten – oder andernfalls stilllegen.
Handlungsanleitung den Behörden per Erlass empfohlen
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat hierzu eine Handlungsanleitung für Anlagenbetreiber herausgegeben. In ihr ist aufgeführt, welche Voraussetzungen und Managementmaßnahmen nötig sind, um die Anforderungen der TA Luft durch eine natürliche Schwimmschicht zu erfüllen. Eingeschlossen sind entsprechende Dokumentationspflichten. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat per Erlass den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Handlungsanleitung zur Anwendung empfohlen. „Ich freue mich sehr, dass wir mit dieser Untersuchung den Landwirten eine deutlich kostengünstigere Variante als amtlich bestätigte Alternative aufzeigen können, um die notwendige Emissionsminderung zu erreichen“, so Sachsens Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitenbuch (CDU). „Das schafft Handlungs- und Planungssicherheit.“
Schwimmschicht auf Rinder-Gülle muss mindestens 10 cm dick sein
Grundlage für die Handlungsanleitung ist eine Untersuchung zum Einfluss der natürlichen Schwimmschicht auf die Ammoniak- und Geruchsemissionen bei der Lagerung von Rindergülle und -gärresten in offenen Behältern. Im Auftrag des LfULG hatte die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) diese Fragestellung untersucht. Die Untersuchung ergab, dass geschlossene Schwimmschichten mit einer Dicke von mindestens 10 cm den geforderten Emissionsminderungsgrad erbringen. Um dies dauerhaft zu gewährleisten sind jedoch Maßnahmen nötig, damit sich eine entsprechende Schwimmschicht ausbildet und erhalten bleibt. Der Anlagenbetreiber muss dies und den Zustand der Schicht laut Handlungsanleitung „nachprüfbar und plausibel“ dokumentieren.
Zu den geforderten Maßnahmen gehört die Unterspiegelbefüllung des Beckens durch einen Einlass 50 cm über dem Beckenboden. Die Befüllung und Entleerung muss getrennt erfolgen. Im Zusammenhang mit der Befüllung können spezifische technische Optimierungen erforderlich sein.
Futterrationen und Stroh beeinflussen Schwimmschicht-Bildung
Weiterhin kann die Schwimmschichtbildung laut Handlungsanweisung kann durch die Gestaltung der Futterrationen beeinflusst werden. „Die Verwendung von Strohmehl, Strohhäcksel oder Sägemehl, beispielsweise als Liegeboxeneinstreu, trägt nachweislich zur schnelleren Bildung von Schwimmschichten bei und verbessert gleichzeitig deren Stabilität“, heißt es in dem Dokument.
Güllezusätze zur Verbesserung der Pumpfähigkeit beeinflussen die Schwimmschicht hingegen negativ und dürfen, so man auch Abdeckung verzichten will, nicht mehr benutzt werden. Homogenisierungen sind auf das betriebsnotwendige Mindestmaß zu beschränken. Eine vollständige Homogenisierung mit Zerstörung der Schwimmschicht soll nur bei vollständiger Entleerung des Beckens erfolgen. Dies sollte nicht mehr als zwei Mal im Jahr geschehen. Um die Zeitdauer der Homogenisierung so kurz wie möglich zu halten, sollen ausreichend leistungsstarke Rührwerke eingesetzt werden.
Die Ergebnisse des Berichts und die Handlungsanleitung gelten nur für bestehende Behälter zur Lagerung von Rindergülle und -gärrest, nicht jedoch für Behälter zur Lagerung von Schweine- oder Geflügelgülle.
TA Luft verlangt Emissionsminderung um 85 % bei Alt-Anlagen
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Fassung vom 18.08.2021 legt für vor Zeitpunkt ihres Erscheinens bestehende Güllebehälter fest, dass durch Abdeckung, Schwimmkörper oder „gleichwertige Maßnahmen“ eine Minderung von mindestens 85 % der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreicht werden muss. Laut dem LfULG können auch natürliche Schwimmschichten als „gleichwertige Maßnahmen“ gelten, wenn sie diesen geforderten Minderungsgrad erreichen.
Wie das SMUL mitteilt, sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden gehalten, die Anforderungen der TA Luft gegenüber den Anlagenbetreibern durch nachträgliche Anordnung mit Fristsetzung bis 1. Dezember 2026 verbindlich festzusetzen. Dazu erfolge in der Regel vorher eine Anhörung, in der der Anlagenbetreiber darlegen kann, mit welchen Maßnahmen er die Anforderungen der TA Luft erfüllen will. Im Hinblick darauf empfehle sich eine enge Abstimmung mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde.

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