Pulver aus Hausgrillen darf jetzt Lebensmitteln zugesetzt werden (c) Imago/PantherMedia

EU-Zulassung für neuartige Lebensmittel

Die Europäische Kommission hat zu Jahresbeginn zahlreiche neuartige Lebensmittel (Novel Food) zugelassen, darunter Hausgrille und Getreideschimmelkäfer. Darauf wies der Lebensmittelverband Deutschland hin.

Von Fritz Fleege

Bald Grillen und Käfer im Mehrkornbrot? Die Freigabe der alternativen Eiweißquellen für die menschliche Ernährung sei „nach intensiver Sicherheitsprüfung“ durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erfolgt. Die neuen Lebensmittel fänden u. a. in Getreideprodukten wie Flocken und Riegeln, Fleisch-, Teig- und Backwaren sowie Suppen und Soßen Anwendung.

Für die Dauer von fünf Jahren dürften zunächst die antragstellenden Unternehmen diese in den Verkehr bringen. Für teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille (Acheta domesticus) hatte das die Firma Cricket-One Co. Ltd. (Vietnam) beantragt. Verwendet werden kann dieses in vorgegebenen Höchstmengen u. a. in Mehrkornbrot und -brötchen, Fleischanalogen, Pizzen oder bierähnlichen Getränken.

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Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form darf zunächst die Firma Ynsect NL B.V. (Frankreich) in Umlauf bringen als Zusatz etwa für Brot und Brötchen sowie Frühstückscerealien.

Die Insekten sind im Zutatenverzeichnis der Lebensmittel aufzuführen. Daneben muss bei beiden der Hinweis erfolgen, dass sie bei Verbrauchern, die allergisch sind gegen Krebstiere, Erzeugnisse daraus, sowie Hausstaubmilben, Reaktionen auslösen können.

Vitamin-D-Mangel: Pilz soll Abhilfe schaffen

Mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein darf vorerst die Firma MycoTechnology Inc. (USA) u. a. in Backwaren, Pizzen, Getränkepulvern sowie Fleischerzeugnissen verwenden. Als Mehlersatz erhöht es den Eiweißgehalt und ist auch im Zutatenverzeichnis anzugeben.

Das Verwenden eines neuartigen Vitamin-D2-Pilzpulvers ist der Firma Monterey Mushrooms Inc. (USA) unter Vorgabe entsprechender Höchstgehalte vorbehalten für den Einsatz z.B. in Milch-Analoga, Suppen oder Frucht- und Gemüsesäften.

Neben der Bezeichnung im Zutatenverzeichnis der Produkte muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die dieses Vitamin-D2- Pilzpulver enthalten, mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten. Das Pilzpulver soll ansonsten einem Vitamin-D-Mangel in der Ernährung begegnen.