Agrarförderung

Kritik an unangekündigten Flächen-Kontrollen: Ist der Widerspruch zwecklos?

Nur ein Beispiel: Die Anforderungen an einen Blühstreifen sind komplex. Bei einer unbegleiteten Kontrolle zählt nur, was man sieht. © Heike Mildner

Das Landwirtschaftsministerium hat die Agrarantragsteller in Berlin und Brandenburg über unangekündigte Feldkontrollen informiert. Der Landesbauernverband rät seinen Mitgliedern, sich dagegen zu wehren.

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Am Abend des 2. Juli fanden alle Landwirtschaftsbetriebe, die in Brandenburg und Berlin Flächen für ihren Antrag auf Agrarförderung gemeldet hatten, ein Informationsschreiben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) in ihrem elektronischen Antragstellerpostfach. Darin wurden sie auf die „schnellen Feldbesichtigungen“ hingewiesen, die derzeit im Rahmen des Flächenüberwachungssystems stattfinden.

Flächenkontrollen in Brandenburg: LBV fordert Rücknahme

Der Landesbauernverband Brandenburg (LBV) sprach sich gegenüber seinen Mitgliedern im wöchentlichen Infobrief, der am Folgetag erschien, vehement gegen die unangekündigten Flächenkontrollen aus und formulierte ein Schreiben, mit dem die Antragsteller Widerspruch gegen diese Kontrollen einlegen können. Zeitgleich wandte sich LBV-Präsident Henrik Wendorff mit einem Schreiben an Agrarministerin Hanka Mittelstädt (SPD). Darin machte er auf die mit den Flächenkontrollen in Brandenburg verbundenen Risiken aufmerksam und bat um Rücknahme der Weisung.

Rechtslage der Kontrollen: Bauernverband beruft sich auf Urteil

Aus Sicht des LBV sind unangekündigte Feldkontrollen sowohl rechtlich als auch praktisch und hygienisch ein Problem. Dieses Vorgehen trage weder zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei, noch werde es den Zielen des Sonderausschusses Bürokratieabbau gerecht, so Wendorff.

Der LBV fordert eine Rücknahme der angekündigten Regelung und eine stärkere Einbindung der landwirtschaftlichen Praxis. Zwar bestehe grundsätzlich kein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf die Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle, jedoch sei der Betriebsinhaber dazu verpflichtet, dass Kontrollen sicher durchgeführt werden können. Er müsse sie nicht nur dulden, sondern hierbei aktiv mitwirken, argumentiert der LBV und bezieht sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München vom Februar 2024 (VGH München, Beschluss vom 01.02.2024 – 6 BV 23.1677). Der Duldungs- und Mitwirkungspflicht könne somit nur ordnungsgemäß nachgekommen werden, wenn der Betriebsinhaber vorab darüber informiert wurde, dass ein Aktivwerden seinerseits erforderlich ist.

Unangekündigte Prüfungen: Verstoß gegen Grundgesetz?

Eine Ausnahme bestehe, wenn die Ankündigung den Prüfungszweck verhindern würde, dies sei bei pflanzenbaulichen Kontrollen aber faktisch nie der Fall, räumt der LBV ein. Nicht zuletzt verstößt nach Ansicht des LBV eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Demnach sei die Verwaltung daran gebunden, gleiche Fälle auch gleich zu behandeln. Ein Unterlassen der Ankündigung verstoße nach seiner Ansicht folglich gegen eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis, informiert der LBV seine Mitglieder.

MLEUV verteidigt System: Standardverfahren bei GAP-Förderung

Im MLEUV versteht man die Aufregung nicht. Die schnellen Feldbesichtigungen würden als Teil des Flächenüberwachungssystems seit Beginn der neuen GAP-Förderperiode 2023 durchgeführt. 2024 habe es ein wortgleiches Hinweisschreiben gegeben und auch in der Hinweisbroschüre zum Antrag auf Agrarförderung werde auf die unangekündigten Kontrollen verwiesen. Den Widersprüchen werde keine Rechtswirkung zugeschrieben, teilt das MLEUV auf Anfrage mit. Es liege kein Verwaltungsakt vor, gegen den Widerspruch eingelegt werden könne.

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