Sommerweidehaltung: Verlängerung der Antragsfrist bis 15. Mai 2023. Hänels Milchkühe haben zwischen den Melkgängen Zugang zur Weide. (c) Karsten Bär

Sommerweidehaltung: Antragsfrist bis 15. Mai 2023 möglich

Das Agrarministerium verlängert die Antragsfrist für die Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern um einen Monat. Tierhalter reichen ihre Anträgen nun bis zum 15. Mai fristgerecht ein.

Von Heike Mildner

Das Agrarministerium verlängert die Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern um einen Monat. Die Richtline ist überarbeitet. Einer Mitteilung des Ministeriums vom Freitag, den 28. April 2023 zufolge, fördert es Halterinnen und Halter, die ihren Tieren in den Monaten Mai bis November täglich den Gang auf die Weide ermöglichen.

Anträge sind daher noch bis zum 15. Mai möglich. Das Ministerium unterstützt damit rinderhaltende Betriebe in Brandenburg bei der Umstellung ihrer Tierhaltung.

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Sommerweidehaltung: Teil des Tierschutzplans Brandenburg

Mit der Richtlinie fördert das Brandenburger Agrarressort besonders tiergerechte Haltungsverfahren für Rinder. Die Richtlinie ist Teil des Tierschutzplans Brandenburg. Förderfähig sind demnach Milchrinder sowie Mastrinder, die von den rinderhaltenden Betrieben täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränke-Vorrichtung erhalten. Allerdings sollten Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem Weidegang nicht entgegenstehen.

Zum Melken die Milchrinder in den Stall zu holen, ist gestattet. Auch ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben. Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach dem Abkalben darf der Tierhalter die Tiere in den Stall holen. Dies muss er im Stalltagebuch erfassen. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tage hinaus muss eine tierärztlichen Bescheinigung und eine Eintragung in das Stalltagebuch vorliegen.

Keine förderung für Trockensteher

Den Angaben auf der Website zufolge sind Tiere, die nur während der Trockenstehphase und nicht fünf aufeinanderfolgende Monate auf der Weide stehen, von der Förderung ausgeschlossen. Mutterkühe, also weibliche Rinder, die nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist der Förderrichtlinie zufolge nicht zulässig.

60 Euro je Großvieheinheit

Die Zuwendungshöhe beträgt jährlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit. Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP-Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten. Tierhalter können noch bis zum 15. Mai 2023 für das Antragsjahr 2023 stellen. Die Richtlinie wurde erstmals im letzten Jahr aufgelegt und lief bis zum 31. Dezember 2022. Die Förderung erfolgt bis zur Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Union über die De-Minimis-Regelung.

Folgeanträge jährlich bis 1. Dezember

Für die Jahre 2024 bis 2026 reichen Tierhalter den Antrag auf Förderung jährlich bis zum 01. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr ein. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Mehr Informationen und Neuerungen zur Förderrichtlinie finden sich auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg unter: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-der-sommerweidehaltung-von-rindern/.

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