Dem Bild vom traditionellen Bauernhof wird die Brandenburgische Landwirtschaft nur selten gerecht. Darum geht sich auch in puncto Höfeordnung einen eigenen Weg. (c) Heike Mildner

Höfeordnung in Brandenburg: Änderung empfohlen

Auf der jüngsten Sitzung des Agrar- und Umweltausschusses (ALUK) berieten die Ausschussmitglieder zur Änderung des Gesetzes über die Höfeordnung des Landes Brandenburg. Die Variante, die der Ausschuss dem Landtag empfiehlt, versucht Verhältnissen in Ostdeutschland gerecht zu werden.

Von Heike Mildner

Es ist schon eher ungewöhnlich, wenn ein Vorschlag zu einer Gesetzesänderung, der von einer Oppositionspartei kommt, einhellige Zustimmung erfährt. So geschehen im jüngsten Agrarausschuss am 5. Juni. Es geht um die Anpassung der Brandenburger Höfeordnung im Nachklang der Grundsteuerreform. Der Ausschuss diskutierte den Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke und zwei Änderungsanträge, einer davon von den Koalitionsparteien.

Abschließend stimmte der Ausschuss einstimmig dafür, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung anzunehmen Die Beschlussempfehlung können Sie hier nachlesen.

In seiner Sitzung am 19. Juni wird das Parlament voraussichtlich gegen 15.50 Uhr das Gesetz in zweiter Lesung verabschieden. Er sei sehr froh, dass seine Fraktion mit dem Gesetzentwurf einen positiven Akzent im agrarstrukturellen Bereich setzen könne, so Thomas Domres, der für die Linken im Agrarausschuss sitzt, auf Nachfrage der Bauernzeitung. Die Familienbetriebe seien ein wichtiger Teil der Brandenburger Agrarstruktur, so Domres.

Höfeordnung: Verbände begrüßen die Änderungen

Statt eines Abfindungswertes in Höhe von 60 Prozent des Grundsteuerwertes für die Betriebs- und Wohngebäude eines Hofes, solle in der Brandenburgischen Höfeordnung ein angepasster Bewertungsfaktor von 50 Prozent (0,5) des Grundsteuerwertes festgelegt werden. Darauf hat der ALUK in seiner abschließenden Beratung geeinigt.

Brandenburg gehe mit seiner Höfeordnung künftig einen eigenen Weg, der die gewachsenen Strukturen der Landwirtschaftsbetriebe besser berücksichtigt, kommentiert der Landesbauernverband Brandenburg (LBV) diese Empfehlung.

Betriebsgebäude und Wohnhaus gehören im Westen oft zusammen

Der angepasste Faktor orientiere sich demnach zum einen an der realen Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Enno Bahrs im Auftrag der nordwestdeutschen Bauernverbände macht das 40 Prozent (0,4) des Hofwertes aus.

Zum anderen orientiert er sich jedoch auch an der realen Flächenstruktur im Land Brandenburg, so der LBV. Die westdeutschen Höfeordnungsländer schlagen eine pauschale Erhöhung dieses 0,4-fachen Grundsteuerwertes um weitere 20 Prozent auf den 0,6-fachen Grundsteuerwert vor. Dabei gehen sie von dem konservativen Ansatz aus, dass sich Betriebsgebäude und Wohnhaus auf einem Betrieb befinden.

Dieser sei über Generationen von einer Familie bewirtschaftet worden und solle als Ganzes im Abfindungswert aufgehen. Die hier zugrunde liegende Struktur – Wohnhaus plus Betriebsgebäude ist gleich Hof – deckt sich jedoch kaum mit Brandenburger Verhältnissen.

Im Osten gehört das Wohnhaus häufig nicht zur Hofstelle

In der DDR wurde dem Eigentum weniger Bedeutung beigemessen. Landwirtschaftliche Betriebe waren Produktionsgenossenschaften mit unabhängiger Beschäftigung. Betriebliche Anlagen und Wohnhäuser bzw. Wohneigentum wurden getrennt betrachtet. Auch nach der Wende betrachtete man Wohneigentum häufig als selbstständig und unabhängig von den betrieblichen Gebäuden.

Häufig blieb unberücksichtigt, dass diese historisch möglicherweise zu einer bäuerlichen Hofstelle gehörten. „Es ist davon auszugehen, dass es nicht mehr der Regelfall sein wird, dass das Wohngebäude mit dem Betrieb übertragen wird, sondern dies aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt ist“, heißt es in der Stellungnahme des LBV zum Gesetzesentwurf.

Abfindungswert soll nicht zusätzlich in die Höhe getrieben werden

Muss das Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes dennoch durch die Höfeordnung geregelt werden, kann der niedriger angesetzte Faktor 0,5 dafür sorgen, dass Wohngebäude auf den Hofstellen den Abfindungswert nicht zusätzlich in die Höhe treiben. So kann der landwirtschaftliche Betrieb gegebenenfalls vor einer Zerschlagung bewahrt werden.

Brandenburger Höfeordnung: Erfolg der fachlichen Verbandsarbeit

„Ich werte das als enormen Erfolg unserer fachlichen Verbändearbeit. “ So kommentiert Landesbauernpräsident Henrik Wendorff den Ausgang der abschließenden Beratung der Gesetzesänderung im ALUK. „Ich rede nicht von einem Kompromiss, der hier gefunden wurde, sondern von einem echt ostdeutschen Weg im Umgang mit dem Hoferbe“, so Wendorff. „Dieser Weg berücksichtigt gewachsenen Agrarstrukturen und räumt dem Hofnachfolger die Chance ein, die Abfindung weichender Erben finanziell leistbar zu machen.“

Die Fraktion Die Linke wird sich am 19. Juni mit einem Entschließungsantrag ans Parlament wenden. Sie möchte, dass es zusätzlich zur Gesetzesänderung eine Informationskampagne dazu gibt. Das Gesetz, das in der vorangegangenen Legislatur von einer rot-roten Regierung eingebracht wurde, sei immer noch zu wenig bekannt, so Domres.

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Höfeordnung in Brandenburg
Wenn die Glocken im Kirchturm läuten, ist mancher irdische Weg zu Ende. Dann stellt sich die Frage, wer den Traktor vor dem Hof und das Stroh auf dem Wagen bekommt. Brandenburg hat hier ganz spezielle Regeln. © Sabine Rübensaat
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