Angst vor Gestank: Streit um Güllebehälter vor Gericht
Nach sieben Jahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 14. März Streit um Güllebehälter in Altwustrow (Märkisch Oderland) ein Urteil gefällt. Dennoch endet der Rechtsweg damit nicht an einem Stoppschild. Was bedeutet das für die Nachbarn, die Klage erhoben haben?
Wer von Bad Freienwalde Richtung Oder fährt, kommt durch Altwustrow (Landkreis Märkisch-Oderland, Gemeinde Oderaue). Das Dorf hatte zu DDR-Zeiten eine LPG mit Tierproduktion. Die inzwischen leer stehenden Gebäude stehen gut sortiert, aber nicht sonderlich ansehnlich am Ortseingang. Versteckt hinter den ersten Ställen und von der Straße her hinter große Nadelbäumen versteckt, entstand ein Güllelager. Mit seinen sechs Metern Höhe und 38 Metern Außendurchmesser war es schon vor seiner Entstehung umstritten. Die Berichte in der Märkischen Oderzeitung lesen sich wie ein Fortsetzungsroman.
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Unzumutbare Geruchsimmissionen: Prognose der Gutachter nachvollziehbar
Am 14. März hat nun das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klagen zweier Anwohner gegen die Baugenehmigung für diesen Güllebehälter abgewiesen. Erteilt hatte die Genehmigung der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland den Beigeladenen: das landwirtschaftliche Unternehmen, das gebaut hat. Gegen diese Baugenehmigung gingen die Kläger vor, die insbesondere unzumutbare Geruchsimmissionen befürchteten, so heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes.
Demnach führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die angefochtene Baugenehmigung für den Güllebehälter nicht umfassend objektiv, sondern lediglich darauf zu überprüfen war, ob sie eigene (subjektive) Rechte der klagenden Nachbarn verletzt. Das habe die Kammer verneint. Insbesondere rufe das Vorhaben den Klägern gegenüber keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor und verletze auch sonst nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Besonders berücksichtigt wurde die im Genehmigungsverfahren vorgelegte gutachterliche Immissionsprognose, „die nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass die maßgeblichen Immissionswerte gegenüber den Klägern voraussichtlich eingehalten werden“.
Streit um Güllebehälter: Was die Entscheidung nicht beeinflusst hat
In Anbetracht des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabs komme es für die Kammer nicht darauf an, ob das genehmigte Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich objektiv zulässig ist. Das betrifft etwa den zum Teil beanstandeten Umstand, dass die zu lagernde Gülle von über zehn Kilometern entfernten Standorten herangefahren wird. Auch es im Verfahren es nicht um die „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“ bzw. um „die Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes“ gegangen.
Kläger 300 Meter vom Güllelager entfernt
Laut der Märkischen Oderzeitung ging es den beiden Klägern, die jeweils keine 300 Meter vom Güllelager wohnen oder arbeiten, aber genau darum. Sie hatten zuvor in einigen Belangen schon Recht bekommen, so dass der Landwirtschaftsbetrieb beispielsweise ein Zeltdach nachrüsten und einen Wall anlegen musste, der im Fall einer Havarie verhindert, dass Gülle ins Dorf fließen kann. Auch dürfen dort keine Gärreste gelagert werden. Mit dem laut MOZ eigentlichen Ziel der Kläger, dass der Güllebehälter wieder abgerissen werden muss, hatten sie keinen Erfolg.
Zulassung der Berufung kann beantragt werden
„Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden“, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichtes (VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 14. März 2024 – VG 7 K 1018/18 und VG 7 K 2677/18).
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