Wenn große Fässer rollen: Der Import von mehr als 200 t Wirtschaftsdünger in den Betrieb muss angezeigt und dokumentiert werden. © Sabine Rübensaat

Nährstofffluss unter Kontrolle

Welche rechtlichen Vorgaben sind bei Handel und Lagerung von Wirtschaftsdünger in Ostdeutschland zu beachten? Die entscheidenden Stichworte sind hier: dokumentieren und melden.

Von Benjamin Hummel

Der Föderalismus in Deutschland sorgt dafür, dass die Bundesländer in vielen Punkten eigene Regeln aufstellen dürfen. So ist besonders bei den Regelungen zum Umgang mit Wirtschaftsdüngern darauf zu achten, was das entsprechende Bundesland vorgibt. Neben der bestehenden Bundesverordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) haben einige Länder schärfere Landesverordnungen und machen entsprechende Vorgaben, wie die Meldungen und Aufzeichnungen übermittelt werden sollen. Einzelheiten finden Sie in der Tabelle am Beitragsende.

In den letzten Jahren haben der Im- und Export von Wirtschaftsdünger sehr rasant zugenommen. Seitdem die jüngste Novelle der Düngeverordnung (DüV) in Kraft ist, haben insbesondere Betriebe mit hohen Tierbesatzdichten Probleme , die anfallenden Wirtschaftsdünger innerhalb des eigenen Betriebes einzusetzen. Länderübergreifende Abnahmeverträge sind längst an der Tagesordnung. Doch vor allem bei einer Verbringung über die innerdeutschen Grenzen sollten Abgeber, Beförderer und Empfänger die Aufzeichnungs- und Meldefristen sorgsam beachten. Andersfalls drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und empfindliche Geldstrafen.

Ziel der WDüngV ist Transparenz der Verwertung und Kontrolle der Nährstoffflüsse. Die WDüngV gilt seit dem 1. September 2010 und regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen (Abgeben), Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdünger sowie Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteile Wirtschaftsdünger enthalten.

Welche Stoffe gelten als Wirtschaftsdünger?

Hühnertrockenkot riecht charakteristisch und muss regendicht abgedeckt werden. © Sabine Rübensaat

Eine Defnition ist in § 2 des Düngegesetzes (DüngG) zu finden: Es handelt sich hierbei um tierische Ausscheidungen, die bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft bezehungsweise als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft anfallen oder erzeugt werden. Erfasst sind auch Mischungen untereinander oder aerob beziehungsweise anaerob behandelte Stoffe

Das heißt, neben Gülle, Jauche, Festmist und Geflügelkot fallen ebenfalls Gärreste unter die WDüngV. Auch Gärreste, die ausschließlich aus pflanzlichen Stoffen aus der Landwirtschaft bestehen, sind demzufolge als Wirtschaftsdünger einzustufen.

Die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten der WDüngV gelten nicht

  • für alle innerbetrieblichen Transporte innerhalb eines 50-km-Radius um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
  • bei Abgabe, Beförderung und Empfang von nicht mehr als 200 t Frischmasse im Jahr,
  • in Betrieben, bei denen die Summe aus betrieblich anfallenden WiDü und aufgenommenen Stoffen 500 kg Stickstoff (N) im Jahr nicht überschreitet oder
  • soweit kleine Abpackungen von maximal 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher abgegeben werden.

Was muss dokumentiert werden?

Die folgenden Angaben müssen in den Aufzeichnungen von Abgeber, Beförderer und Empfänger enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Abgebers,
  • Datum der Abgabe, des Transports oder der Übernahme,
  • Menge in Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart,
  • Gehalt an Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frisch­masse,
  • Menge des Stickstoffes (N) aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
  • Name und Anschrift des Beförderers,
  • Name und Anschrift des Empfängers.

Die von den Ländern bereitgestellten Formulare oder elektronischen Melderegister sind entsprechend vorbereitet. Die Aufzeichnungen müssen spätestens nach einem Monat kontrollfähig vorliegen. Verwendet der Empfänger die Stoffe nachweislich im eigenen Betrieb, so beträgt die Frist zur Fertigstellung der Aufzeichnungen zwei Monate nach dem Tag der Übergabe.

Betriebe, die zum ersten Mal gewerbsmäßig Stoffe gemäß WDüngV in den Verkehr bringen, haben der für ihren Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit die geplante Handlung mitzuteilen. Gleiches gilt auch für Abgeber aus anderen Staaten, wenn sie keinen inländischen Betriebssitz haben, bevor sie die Stoffe zum ersten Mal ins Inland verbringen. Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor der Abgabe erfolgen.

Anfallende Flüssigkeiten müssen aufgefangen werden. © Sabine Rübensaat

Unter welchen Bestimmungen Pferdemist als Wirtschaftsdünger eingestuft wird, ist davon abhängig, welcher Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion beim Düngeranfall vorliegt. So ist der Mist von Pferden, die zur Erzeugung von Lebensmitteln gehalten werden, Wirtschaftsdünger. Auch der Mistanfall aus Pensionstierhaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben fällt unter die WDüngV. Grundlage ist, dass die Futterproduktion für die Pensionstiere auf dem Betrieb stattfindet.

Anforderungen an die Lagerung

Die Düngeverordnung (DüV) enthält die Grundlagen zur Bemessung der Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärreste. Für die Berechnung der vorzuhaltenden Lagerungskapazität ist die bedarfsgerechte Düngung von zentraler Bedeutung. Diese kann nur umgesetzt werden, wenn ausreichende Lagerkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Vegetationsruhe zu überbrücken oder wenn Witterungsumstände ein Ausbringen verbieten.

Hinsichtlich der Lagerung von Wirtschaftsdüngern enthält die Düngeverordnung sowohl direkte als auch indirekte Anforderungen. Neben den Bestimmungen, wie viel Lagerkapazität Betriebe, auf denen WiDü anfällt, vorhalten müssen, um die Sperrzeiten zu überbrücken, gilt es in erster Linie, eine Kontamination von Gewässern zu verhindern. Hierzu zählen Oberflächengewässer, aber vor allem auch das Grundwasser. Weitere Anforderungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Sie dienen insbesondere der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Nitratrichtlinie der Europäischen Union.

Aus diesem Grund ist insbesondere bei der Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern auf folgende Punkte achtzugeben:

  • Weist die Lagerstätte eine wasserundurchlässige Bodenplatte auf?
  • Wie können Sickersäfte, Jauche und Niederschlagswasser gesammelt werden?
  • Wie groß ist der Abstand zu Oberflächengewässern beziehungsweise handelt es sich um einen grundwassernahen Standort?
  • Bestimmte WiDü, zum Beispiel Hühnertrockenkot, sind vor Wiederbefeuchtung zu schützen.
  • Ist genügend Abstand (mindestens 100 m) zu Wohnbebauung vorhanden?

Besondere Anforderungen an die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bestehen insbesondere bei der Dichtigkeit der Sammelbehälter und ebenso bei den Vorkehrungen in Havariefällen.


Quelle: ETL Agrar & Forst GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Landwirtschaftliche Buchstelle, Berlin