Die Übergangsfrist für die TierSchNutztV endet am 9. Februar 2024. (c) IMAGO / CountryPixel

TierSchNutztV 2023: Übergangsfrist für Kälberhaltung endet

Die Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen TierSchNutztV für die Kälberhaltung endet in weniger als einem Jahr. Betroffen sind alle Bereiche im Stall, in denen sich Kälber aufhalten.

Von Dr. Annett Gefrom

Die seit Januar 2021 geltende neue Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutztV) führte auch Änderungen für die Kälberhaltung ein. Für Landwirte bedeutet dies, dass sie sich spätestens jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen müssen, um bis zum 9. Februar 2024 die Umstellung ihrer Kälberhaltung zu realisieren.

Die TierSchNutztV konkretisiert die Bodenanforderungen für Kälber unter sechs Monaten und führt zu Verbesserungen im Bereich des Tierwohls. Die Vorgaben wirken sich jedoch nicht nur auf die Kälbermast und Fressererzeugung aus – auch Bullenmäster, Mutterkuh- und Milchviehhalter sind teilweise betroffen. Was bedeutet das konkret?

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TierSchNutztV 2023: Allgemeine Anforderungen an die Kälberhaltung

Laut TierSchNutztV sind alle Bereiche im Stall betroffen, in denen sich Kälber aufhalten. Für den Gesetzgeber ist es dabei irrelevant, ob es sich um Treibgänge oder Aufenthaltsbereiche handelt. Konkret definiert die TierSchNutztV, Paragraph 5 ff. – Allgemeine Anforderungen an die Haltung von Kälbern wie folgt:

  • Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen. Ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
  • Je nach Größe des Tieres ist der Mindestplatzbedarf pro Tier 1,5 m² (bis 150 kg), 1,7 m² (150–220 kg) und 1,8 m² (ab 220 kg).
  • Kälberställe müssen so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können.
  • Der Stall muss mit einem Boden ausgestattet sein, der im Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist.
  • Der Boden, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, muss so beschaffen sein, dass von diesem keine Ge[1]fahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und er muss der Größe und dem Gewicht der Kälber entsprechen.
  • Beim Spaltenboden darf die Spaltenweite höchstens 25 mm betragen, bei elastisch ummantelten Balken oder jenen mit elastischen Auflagen höchstens 30 mm. Werden 30 mm Gummimatten mit 35 mm Betonspalten kombiniert, verbessert sich der Kotdurchtritt zusätzlich. Kunststoffroste sind künftig nicht mehr erlaubt.

Kälberhaltung: Liegebreiche müssen weich und elastisch verformbar sein

Die Änderungen zielen auf das Tierwohl ab und betreffen insbesondere den Liegebereich. Dieser muss nicht nur trocken, sondern auch weich oder elastisch verformbar sein. Diese Änderung basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG, nach der die Liegefläche bei Kälbern „bequem“ sein muss. Näher definiert wird „weich oder elastisch verformbar“ hier nicht, jedoch gibt die DIN-Norm 3763 Aufschluss, in die nun auch die Kälberhaltung integriert ist. „Beläge, die die Vorgaben der neuen DIN 3763:2022 erfüllen, werden als ausreichend weich oder elastisch verformbar im Sinne der neuen TierSchNutztV angesehen und können verwendet werden.“

Die DIN basiert auf dem DLG-Prüfprogramm, das seit 30 Jahren angewendet und weiterentwickelt wurde. Sie ist international anerkannt. Viele Inhalte wurden in die „ISO-Norm 22941 Rubber sheets for livestock-specification“ übernommen. Die Norm DIN 3763 legt Anforderungen für den Lauf- und Liegebereich von Rindern, insbesondere Mastrindern, Milchkühen, Jungvieh und Kälbern fest.

Dabei müssen Produkte bestimmte Standards hinsichtlich Haltbarkeit (Abriebfestigkeit, Säurebeständigkeit) und Tierwohl (Rutschfestigkeit) erfüllen, um DIN-konform zu sein. Die Produkte werden zudem nach ihrer Verformbarkeit klassifiziert. Je höher die Klasse, desto höher die Verformbarkeit bzw. Weichheit. (Einflächenbucht mit Einteilung in Klasse 1 und 2; Liegebereich mit Klasse 1–4).

Die Tabelle gibt Aufschluss über die verschiedenen Klassen und deren Mindestanforderungen. Neben dem Tierschutz stehen die DIN-Normen auch für Umwelt- und Verbraucherschutz. In der DIN 3763 sind Migrationsgrenzwerte für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) festgelegt. Die DIN 3762 definiert das Prüfverfahren. Um die Liegefläche für Kälber gemäß TierSchNutztV zu gestalten, müssen je nach Haltungsform unter[1]schiedliche Maßnahmen bei der Gestaltung der Bodenbeläge getroffen werden.

Spaltenböden erfüllen neue Anforderungen nicht

Die Übergangsfrist zur Umrüstung der Ställe endet am 9. Februar 2024. Danach sind regelmäßige Kontrollen von Behörden zu erwarten. Kontrolliert werden auch Mastställe mit Tieren unter sechs Monaten sowie Milchvieh- und Mutterkuhbetriebe. Kunststoffroste, Holz- und Betonspalten erfüllen die neuen Anforderungen an weich-elastischen Boden nicht. Eine einfache Möglichkeit ist die Belegung mit weich-elastischen Auflagen wie Gummimatten.

Durch seine geschlossenporige Oberfläche ist Gummi zudem deutlich hygienischer und leichter zu reinigen als offenporiger Beton. Gummibodenbeläge sollten von einer anerkannten, unabhängigen Einrichtung geprüft sein. Einen Qualitätsnachweis liefern die DIN 3763:2022 und das DLG-Siegel „Kontinuierlich geprüft“. Einrichtungen für Kälber, die zum 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder genutzt waren, haben zunächst Bestandsschutz.

Die Tierhalter sind aber verpflichtet, bis 9. Februar 2024 einen weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich zu schaffen. Einzige Ausnahme stellen Härtefälle dar, die zur Verlängerung der Umsetzungsfrist von drei Jahren einen Antrag stellen müssen. Dieser kann von den Behörden für Ställe, in denen ein Nachrüsten nicht möglich ist und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sind, deren Umsetzung sich durch nachweislich nicht vom Antragsteller zu vertretende Gründe verzögert, entsprochen werden.

Härtefallanträge, die nach dem Ablauf der „regulären Übergangsfrist“ bei der zuständigen Veterinärbehörde eingehen, sind nicht genehmigungsfähig. Daher lohnt es sich, sich zügig um eine Umrüstung zu bemühen, da zum Ende der Übergangsfrist mit Lieferverzögerungen zu rechnen ist.