Der Transport landwirtschaftlicher Güter durch Speditionen wird durch die höhere Maut mit Sicherheit teurer. (c) Martin Vaupel

Maut-Erhöhung Dezember 2023: Das ändert sich für Landwirte

Zum 1. Dezember 2023 haben sich die Mautsätze bis zu 83 Prozent erhöht. Betriebe aus der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft bleiben von der Maut befreit. Lohnunternehmer und Biogasanlagen haben höhere Transport-Kosten.

Von Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Erstmal die gute Nachricht: Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Die Maut ist nicht zu entrichten für lof-Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.

Aktuelle Ausgabe
Bauernzeitung 17/2024

Unsere Top-Themen

  • BraLa 2024: Trecker, Tiere und Talente
  • Strategien im Maisanbau
  • Wertvoller Wirtschaftsdünger
  • Märkte und Preise
Zur aktuellen Ausgabe

Maut-Erhöhung Dezember 2023

Konkret sind und bleiben mautfrei die in lof-Betrieben übliche Beförderung von lof-Bedarfsgütern oder Erzeugnissen:

  • für eigene Zwecke (lof-Betrieb fährt nur für sich selbst, alle Fahr zeuge sind befreit),
  • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
  • im Rahmen eines Maschinenringes (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 km, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder
  • mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft“, sind die üblichen lof-Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof-Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof-Urproduktion benötigt werden. Viele weiterverarbeitete lof-Produkte fallen jedoch nicht unter die Ausnahmen. Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden.

CO2-Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal

Für Fahrzeuge bzw. Betriebe, die nicht unter die beschriebenen Ausnahmen fallen, wie Lkw in Lohnunternehmen und Biogasanlagen wird es teurer. Grund ist die Einführung der CO2-Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal ab 1. Dezember 2023. Der Mautsatz pro Kilometer ist somit davon abhängig, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt. Neben Infrastrukturkosten, Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelästigung führen die neuen Kosten für verkehrsbedingte CO2– Emissionen zu einem erheblichen Anstieg der Mautkosten. Für einen klassischen Lkw-Sattelzug mit fünf Achsen und einer Zugmaschine mit EURO 6 steigt der Mautsatz von 19 auf 34,8 ct/km. Das ist eine Kostensteigerung von 83 %.

Technisch zulässige Gesamtmasse

Neu ist auch, dass für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse ab 1. Dezember 2023 nicht mehr das zGG (zulässige Gesamtgewicht, Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.2) ausschlaggebend ist, sondern die tzGm (technisch zulässige Gesamtmasse, Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Nach Angaben von TollCollect werden für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangaben automatisch angepasst. Im Kundenportal von TollCollect können die Angaben überprüft werden.

Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflichtgrenze für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von 7,5 t auf mehr als 3,5 t tzGm abgesenkt. Wichtig ist, dass dann nur Zugkombinationen mautpflichtig sind, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 t liegt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig.

Handwerkerregelung in der Landwirtschaft?

Da von der neuen 3,5-t-Regelung auch viele Handwerker betroffen sein werden, gibt es eine extra Ausnahme. Danach sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, von der Maut befreit. Nach Aussage von TollCollect wird für die Handwerkerregelung eine Online-Lösung bereitgestellt, mit der Handwerker mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der „Handwerkerausnahme“ zum Einsatz kommen.

Inwieweit der Transport von weiterverarbeiteten lof-Produkten unter die Handwerkerregelung fällt, ist aktuell nicht geklärt. Aber, wieso sollte ein Bäcker, der seine Brötchen ausliefert, befreit werden und ein Winzer oder Imker nicht? Es ist davon auszugehen, dass bis zum 1. Juli 2024 die Inhalte der Handwerkerreglung noch genauer beschrieben werden.

Auch interessant
Glyphosat in Deutschland
Pflanzenschutz wird ausgebracht. Wie geht es weiter mit Mitteln, die Glyphosat enthalten? (c) Sabine Rübensaat

Fachliche Qualität – jetzt digital mit dem gratis Upgrade!

Sie sind bereits Abonnent:in der gedruckten Bauernzeitung und möchten die aktuelle Ausgabe zusätzlich auf Ihrem Smartphone, Tablet oder in der Browseransicht lesen? Erweitern Sie einfach Ihr Abonnement:

  • Jetzt ein Jahr kostenlos upgraden
  • Zuverlässig donnerstags lesen
  • Offline-Modus: E-Paper auch ohne Internetzugang lesen
  • Lesemodus nutzen, Artikel speichern, Suchfunktio
  • Zugriff auf das Ausgaben-Archiv

Die Bauernzeitung jetzt digital lesen – immer und überall!

Bauernzeitung Upgrade 1 Jahr gratis