Schafe in Weidehaltung (Symbolfoto) (c) Karsten Bär

Weideprämie bis Monatsende beantragen

Sächsische Schaf- und Ziegenhalter können bis Ende März eine Weideprämie beantragen. Pro Jahr und Tier beträgt die Förderung des Freistaates bis zu 40 Euro.

Mit der neuen Richtlinie Schaf- und Ziegenhaltung (FRL SZH/2021) unterstützt der Freistaat Sachsen die Weidehaltung dieser beiden Nutztierarten. Sie setzt die Weideprämie fort, die das damals noch CDU-geführte Landwirtschaftsministerium bereits 2019 eingeführt hatte. 40 Euro beträgt die Förderung pro Jahr und erwachsenem Tier. Mit dem Programm will das Landwirtschaftsministerium Halter von Schafen und Ziegen dabei unterstützen, den Konflikt zwischen nachhaltiger Grünlandbewirtschaftung und dem Artenschutz für den Wolf auszugleichen. Vor allem soll die Prämie zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben beitragen, die aus dem Herdenschutz resultieren.

Halter muss Mindestmaß an Herdenschutz vorhalten

Antragsteller verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren im Zeitraum zwischen 1. April und 15. September Schafe oder Ziegen insbesondere zur Grünlandbeweidung einzusetzen. Die beantragte Zahl der Tiere muss während dieses Zeitraums konstant bleiben. Förderfähig ist jedes Tier, das zum 1. Januar des jeweiligen Jahres über neun Monate alt ist. Ein Beitragsbescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse gilt als Nachweis. Wer die Weideprämie erhält, muss auf den Flächen gemäß der geltenden Mindestanforderungen Herdenschutz gegen den Wolf sicherstellen. Den Nachweis der Beweidung können geförderte Halter durch Vorlage von Weideplänen, Weidetagebüchern oder ähnlichen Unterlagen erbringen.

In der Förderrichtlinie ist der Förderbetrag pro Jahr und Tier mit „bis zu 40 Euro“ angegeben. Den genauen Betrag für die Weideprämie lege das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) jährlich fest. Abhängig ist die genaue Höhe vom zu fördernden Gesamttierbestand und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Weideprämie gibt es derzeit nur Als De-Minimis-Beihilfe

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weist darauf hin, dass die Förderung derzeit nur im Rahmen von De-minimis-Beihilfen gewährt wird. Der Freistaat strebe jedoch an, die Richtlinie durch die Europäische Kommission beihilferechtlich genehmigen zu lassen.

Informationen zum Antragsverfahren und Formulare zur Antragstellung sind hier im Förderportal abrufbar.