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Gemeinschaftsjagden mal ohne Handschlag

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie die Ausübung der Jagd sind in Thüringen trotz der neuen Coronaverordnung weiterhin möglich. Hygiene- und Abstandsauflagen müssen aber eingehalten werden.

Unter den vorgegebenen Abstands- und Hygienebestimmungen sind in Thüringen alle amtlichen und notwendigen Tätigkeiten der Jagd, der Forst- und Landwirtschaft weiterhin zulässig. Darauf hat Landwirtschaftsminister Benjamin-Immanuel Hoff hingewiesen. Trotz der Coronapandemie und der seit Montag geltenden neuen Coronaverordnung müssten die unverzichtbaren Arbeiten im Wald und auf dem Feld weitergehen. 

Borkenkäfer bis ASP-Prävention

„Die Waldarbeiten sind notwendig, um die entstandenen Waldschäden durch Trockenheit und Borkenkäfer zu beheben. Wir befinden uns derzeit mitten in der Pflanzsaison und müssen diese Aufgabe dringend fortsetzen“, so Hoff. Deshalb sei es auch notwendig, weiterhin Jagden durchzuführen, um den Wildverbiss an den Jungpflanzen so gering wie möglich zu halten. „Zudem müssen wir verhindern, dass sich die Afrikanische Schweinepest nach Thüringen ausbreitet und das geht nur, indem wir präventiv die Wildschweinbestände verkleinern“, stellte der Minister klar. Die Landwirtschaft „versorgt uns mit Lebensmitteln und arbeitet nach natürlich vorgegebenen Zeitmustern, die auch in Pandemiezeiten eingehalten werden müssen“. Hoff betone, dass die Ausnahmen nur unter den vorgegebenen  Sicherheits- und Hygienebestimmungen gelten würden.

Jagd, Forst- und Landwirtschaft: Mehr als zehn Personen gestattet

In der „Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus“ vom 31. Oktober 2020 sind die Jagd sowie die Forst- und Landwirtschaft von den Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit  ausgenommen. Bei der erforderlichen forst- und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie bei einer erforderlichen Jagdausübung können danach auch mehr als zehn Personen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen, wenn die sonst geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden.

Jagd währenD Corona: Kein „Rudel“ am Streckenplatz

Für Gemeinschaftsjagden, so das Agrarministerium in seiner Mitteilung, hätten die Jagdleiterinnen und Jagdleiter stets Sorge zu tragen, dass die verpflichtenden Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt würden. Dazu gehörten u.a. ein Mindestabstand zwischen den Jagdteilnehmern von 1,50 m, der Ausschluss von Personen mit Erkältungssymptomen, kein üblicher Handschlag zur Begrüßung und am Ende der Jagd, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Begrüßung und bei der Belehrung, Fahrgemeinschaften von höchstens zwei Personen sowie keine Verköstigung. Unnötige Ansammlungen am Streckenplatz sollten vermieden werden, sodass für die Jägerinnen und Jäger die Jagd nach dem Wildbergen und dem Abschied beim Ansteller beendet ist. Das Ministerium stellte klar, dass für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden in Thüringen das Beherbergungsverbot gelte. red