Eine Feldmaus auf Grünland (c) Detlef Finger

Feldmäuse: Bekämpfung mit Rodentiziden jetzt doch möglich

Das Landwirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt eröffnet Landwirten ab sofort die Möglichkeit, Feldmäuse auch in potenziellen Vorkommensgebieten des Feldhamsters mit Rodentiziden zu bekämpfen – unter drei Auflagen.

Das Landwirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt hat gestern eine Regelung getroffen, die eine Bekämpfung von Feldmäusen auf besonders betroffenen landwirtschaftlichen Flächen auch in den Vorkommensgebieten des Feldhamsters ermöglicht. Landwirtinnen und Landwirte können demnach verantwortungsvoll und entsprechend der Anwendungsbestimmungen Rodentizide zur Bekämpfung der Feldmäuse unter folgenden Bedingungen nutzen:

  1. Die Landwirtin bzw. der Landwirt zeigt die geplante Anwendung von Rodentiziden mit Vorlauf von mindestens fünf Werktagen unter Nennung der konkreten Fläche beim Pflanzenschutzdienst an. Feldhamster dürfen auf der Fläche und in unmittelbar angrenzenden Bereichen nicht vorkommen. Hierzu führen die Landwirtin bzw. der Landwirt eigene Kontrollen durch und dokumentieren diese.
  2. Der Pflanzenschutzdienst informiert die anzeigende Landwirtin bzw. den Landwirt über aktuelle Feldhamstervorkommen auf der zu behandelnden Fläche oder in unmittelbar angrenzenden Bereichen, die der zuständigen Naturschutzbehörde bekannt sind.
  3. Die Landwirtin bzw. der Landwirt dokumentiert den durchgeführten Rodentizideinsatz im Rahmen der Aufzeichnungspflicht nach Pflanzenschutzrecht.

Claudia Dalbert: „Angemessener Kompromiss“

Die Regelung gilt nach Angaben des Ministeriums bis einschließlich 31. Oktober 2020. Der amtliche Pflanzenschutzdienst verstärkt gleichzeitig die Kontrollen zur Anwendung von Rodentiziden und holt von den Unteren Naturschutzbehörden Unterstützung ein.

Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsministerin Claudia Dalbert bezeichnete die jetzt gefundene neue Regelung als „angemessenen Kompromiss“. Der Feldhamster sei eine streng geschützte Art. Gleichzeitig sei die Feldmausplage für einige landwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich bedrohlich. Dalbert zeigte sich sicher, dass die Landwirtinnen und Landwirte ihrer Eigenverantwortung beim Einsatz der Rodentizide nachkommen und somit die Hamsterpopulation sichern werden.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen und der gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz obliegen im vollen Umfang der Landwirtin bzw. dem Landwirt, so die Ministerin. Die vorgenannte Regelung soll dabei unterstützen. Der Pflanzenschutzdienst informiert die landwirtschaftliche Praxis über die getroffene Regelung im Detail in den nächsten Tagen über den Pflanzenschutz-Warndienst. In Sachsen-Anhalt liegt aktuell auf etwa 143.000 ha Anbaufläche der Hauptkulturen im Ackerbau ein erhöhter bis massiver Feldmausbefall vor.

Feldmausbekämpfung: Bundesamt erließ Notfallzulassung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hatte vorige Woche mit einer Notfallzulassung die zulässige Anwendungstechnik für die Ausbringung von Ratron Giftweizen erweitert. Zusätzlich zur bisher zugelassenen Ausbringung des Rodentizids (Wirkstoff: Zinkphosphid) mit der Legeflinte (NT664) ist nun auch eine verdeckte Ausbringung mittels Köderlegemaschine möglich. Die Notfallzulassung wurde für das Präparat gegen Feld- und Erdmäuse für eine Anwendung in Acker- und Obstkulturen sowie auf Wiesen und Weiden erteilt. Sie gilt für den Zeitraum 9. September 2020 bis 6. Januar 2021. Die für Sachsen-Anhalt zugelassene Rodentizidmenge wurde auf 20 t (10.000 ha Behandlungsfläche) begrenzt.

Allerdings sollten alle übrigen mit der bisherigen Zulassung erteilten Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts ihre Gültigkeit behalten und unverändert bleiben. Damit wäre ein Einsatz des Rodentizids gegen Feldmäuse in den ausgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters und damit in weiten Teilen des Landes Sachsen-Anhalt auch weiterhin zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober unzulässig gewesen. Es hätte hier also weder mit der Legeflinte, noch mit der Köderlegemaschine ausgebracht werden dürfen. Mit der jetzigen Kompromissregelung des Magdeburger Agrarministeriums ist das nun bei Einhaltung der Anwendungsauflagen möglich.

Link zum Pflanzenschutzdienst: https://llg.sachsen-anhalt.de/themen/pflanzenschutz/

Link zum Informationsportal: https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de