Dürrehilfen für landwirtschaftliche Betriebe

Hilfsprogramm für landwirtschaftliche Betriebein Sachsen-Anhalt, die wegen der Dürre in Not geraten sind, steht kurz vor Unterzeichnung.

Von Detlef Finger

Magdeburg. Der Bund und die Länder hatten sich im August darauf verständigt, mit einem Hilfsprogramm landwirtschaftliche Betriebe finanziell zu unterstützen, die wegen der Dürre in Not geraten sind. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat deshalb heute der zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ausgehandelten Verwaltungsvereinbarung zugestimmt. Unternehmen, die nachweislich durch die Dürre in ihrer Existenz gefährdet sind, können Hilfen in Höhe von 50 Prozent der ermittelten Schäden erhalten. Die Verwaltungsvereinbarung soll Ende dieser Woche unterzeichnet werden.

Landesumwelt- und -agrarministerin Claudia Dalbert erklärte, es sei ihr ein besonderes Anliegen, „dass keine Landwirtin und kein Landwirt im Land wegen der Dürre den Betrieb aufgeben muss“. Wer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, dem solle unter die Arme gegriffen werden. Die Agrarverwaltung arbeite mit Hochdruck an den landesspezifischen Vorschriften und den notwendigen Formularen. Die Ministerin ging davon aus, dass das Antragsverfahren in Kürze eröffnet werden kann.

Folgende Eckpunkte beinhaltet die Verwaltungsvereinbarung:

  • Zur Milderung der Dürreschäden beteiligt sich der Bund an Hilfsprogrammen der Länder in Höhe von 50 Prozent der bewilligten Mittel.
  • Die Hilfen sollen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
  • Es sollen 50 Prozent des Gesamtschadens ausgeglichen werden.
  • Antragsberechtigt sind Betriebe mit einem Naturalertragsrückgang und wirtschaftlichen Einbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem zum vorangegangenen Dreijahreszeitraum erzielten Naturalertrag oder dem im Dreijahresdurchschnitt auf Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
  • Die Hilfen sind auf existenzgefährdete Betriebe beschränkt. Als Kriterium hierfür gelten neben dem bereits genannten Naturalertragsrückgang und wirtschaftlichen Einbußen eine Einkommensobergrenze (jeweils 120.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern bzw. 90.000 Euro bei Ledigen) und das Verhältnis des Cashflow III zum festgestellten Gesamtschaden. Darüber hinaus wird Privatvermögen angerechnet. Es gilt eine Beihilfeobergrenze von 500.000 Euro. Außerlandwirtschaftliches Einkommen wird berücksichtigt.

Aufgrund der Schadenskalkulation der Länder unter Berücksichtigung der Existenzgefährdungseingrenzung und der zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von insgesamt 170 Millionen Euro hat der Bund eine Mittelbereitstellung für Sachsen-Anhalt in Höhe von bis zu 25,59 Millionen Euro zugesagt. Die Bundesmittel müssen mit einem Landesanteil von 50 Prozent kofinanziert werden.