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Ausverkauf von Landesvermögen soll enden

Sachsen-Anhalts Landesregierung soll künftig auf den Verkauf landeseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen zum Generieren von Haushaltsmitteln für den Landesetat verzichten. Das hat der Landtag beschlossen.

Von Detlef Finger

Der Landtag hat die Landesregierung aufgefordert, künftig im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstocks des Landes den Umfang landwirtschaftlich genutzter Flächen im Landesvermögen von Sachsen-Anhalt nicht weiter zu reduzieren. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Parlament in seiner Novembersitzung in Magdeburg. Beantragt hatten dies die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen.

Bei Haushaltsaufstellungsverfahren sollen Entnahmen aus dem Grundstock demnach nur noch insoweit vorgesehen werden, wenn sie nicht auf die Veräußerung landwirtschaftlichen Grundvermögens zurückgehen. Auch den Kommunen sei ein entsprechender Umgang mit ihrem Grundvermögen zu ermöglichen.

Landesvermögen: Änderungsantrag der Linken einstimmig angenommen

Die Fraktion Die Linke hatte zudem einen Änderungsantrag eingebracht, gemäß dem die Landesregierung „einen angemessenen Teil der Sondervermögen und Rücklagen in Grundvermögen und Immobilien anlegen“ sollte. Die Landesregierung soll sich bei der Vermögensbildung mithin nicht allein auf Kapitalrücklagen fokussieren, sondern auch den Erwerb von vom Land genutzten Liegenschaften sowie von landwirtschaftlichen Flächen prüfen.



Zu Letzterem heißt es in der Antragsbegründung seitens der Linken, die Landesregierung sollte die Verhandlungen zu einem Ankauf der bei der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH verbliebenden Flächen wiederaufnehmen, „statt diese weiterhin höchstbietend an Agrarinvestoren zu verkaufen“. Die BVVG hielt danach Ende 2018 in Sachsen-Anhalt noch mehr als 25.000 ha Land.

Der Änderungsantrag der Linken und der geänderte Ursprungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde nach der Debatte mehrheitlich bzw. einstimmig angenommen.

Mehr zum Landtagsbeschluss und zur Debatte im Parlament lesen Sie in Bauernzeitung 49/2019.