Am 30. September 2020 laufen die Pachtverträge für 10.000 ha Landesflächen in Mecklenburg-Vorpommern aus. 1.000 ha sind in der Ausschreibung und sollen schon nach den neuen Kriterien vergeben werden. (c) Gerd Rinas

Zusätzliche Auflagen für Landpachtverträge

Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern, die Landesflächen pachten wollen, müssen künftig auch Vorgaben für mehr Biodiversität, Boden-, Gewässer-, Insekten- und Klimaschutz erfüllen. Die Kriterien sollen schon bei der Neuvergabe von 10.000 ha LF ab Oktober gelten.

Von Gerd Rinas

Die Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern müssen sich auf Einschränkungen und zusätzliche Vergabekriterien bei der Pachtung landeseigener Landwirtschaftsflächen einstellen. Die Nutzung der Landesflächen soll zu mehr Biodiversität, stärkerem Insektenschutz und insgesamt zu besserem Natur-, Umwelt- und Klimaschutz beitragen. So steht es im neuen Landpachtvertrag, der heute im Agrarausschuss des Schweriner Landtages vorgestellt wurde. Der Entwurf liegt der Redaktion vor.

Auf fünf Prozent der Fläche Agrarumweltmaßnahmen

Danach müssen Pächter von Landesflächen künftig „freiwillig“ über Greening-Verpflichtungen und ökologische Vorrangflächen hinaus auf fünf Prozent der gepachteten Landesflächen Agrarumwelt- und Klimafördermaßnahmen anwenden. Eine Minderung des Pachtzinses wegen dieser Nutzungseinschränkungen ist nicht vorgesehen. Pächter müssen sich zudem damit einverstanden erklären, dass die Landgesellschaft als Verpächter Einblick in die Anträge des Pächters auf Direktzahlungen und Agrarumwelt- und Klimafördermaßnahmen erhält.

Naturschutzbrache oder Pufferstreifen

Wenn Pächter die genannten Förderprogramme nicht in Anspruch nehmen, oder nicht nach diesen Programmen gefördert werden, müssen sie sich ersatzweise verpflichten, auf zusätzlichen fünf Prozent gepachteter Landesflächen Naturschutzbrachen auf Ackerflächen oder zehn Meter breite Pufferstreifen zu Gewässern, gesetzlich geschützten Biotopen oder Waldrändern anzulegen. Die Naturschutzbrachen dürfen in keiner Weise bewirtschaftet werden, der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Die Pufferstreifen, die Insekten und Gewässer schützen sollen, dürfen nicht umgebrochen und gepflügt werden. Dünger und Pflanzenschutzmittel sind auch hier untersagt.

Kein Dünger und Pflanzenschutz in Trinkwasserschutzzonen II

Für Landesflächen in Trinkwasserschutzgebieten wurden die Pachtkriterien weiter verschärft. Pächter, die zum Zeitpunkt des Pachtvertragsschlusses nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus wirtschafteten, für deren Betriebe die Ökozertifizierung zwischenzeitlich aber aufgehoben wurde, müssen sich verpflichten, in Trinkwasserschutzzonen II auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und nitrathaltigen Düngemitteln zu verzichten. Dies gilt auch für konventionell wirtschaftende Landwirte in diesen Schutzzonen.

Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen und Feldmieten sind hier nicht mehr zulässig. Auch auf landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Landes in Nationalparken, Kern- und Pflegezonen der Biosphärereservate und Naturschutzgebieten ist künftig der Einsatz von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln untersagt. Pächter von Landesflächen haben im Falle von Pflugtausch dem Verpächter künftig Auskunft über den Pflugtauschpartner und die Dauer des Pflugtausches zu geben.

Erwerb von Kapital und Stimmrechten meldepflichtig

Für Personen- und Kapitalgesellschaften sieht der Vertragsentwurf zusätzliche Verpflichtungen vor. Danach soll der Pächter dem Verpächter mit Abschluss des Pachtvertrages eine aktuelle Gesellschafterliste mit Anteilen und Nachweis der Vertretungsberechtigten übergeben. Wenn in der Laufzeit des Pachtvertrages ein Gesellschafter bzw. das mit ihm verbundende Unternehmen mehr als 25 % Anteile am Kapital bzw. der Stimmrechte zusätzlich erwirbt, muss der Verpächter laut Vertragsentwurf „unverzüglich“ schriftlich über den Wechsel informieren. Dies gilt ebenso, wenn das Unternehmen umgewandelt wird, seine Rechtsform wechselt oder neue Geschäftsführer bzw. Vorstände berufen werden. Der Verpächter soll zudem sofort informiert werden, wenn Dritte, Gesellschafter oder mit Gesellschaftern verbundene Unternehmen während der Pachtlaufzeit mehr als 50 % der Anteile an Kapital bzw. Stimmrechten werben.

Fristlose Kündigung

Nach dem Entwurf des neuen Muster-Landpachtvertrages kann der Verpächter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Pächter grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen verstößt und dies mit mindestens 15 % Kürzung des Zahlungsanspruchs sanktioniert wurde. Pächter müssen sich einverstanden erklären, dass sich der Verpächter bei den Fachüberwachungsbehörden des Landes entsprechende Auskünfte einholt. Weitere Gründe für die fristlose Kündigung des Pachtvertrages liegen vor, wenn der Pächter gegen die Wasserschutzgebietsverordnung bzw. die Musterverordnung, gegen die Verpflichtungen zu bodenschonenden Maßnahmen oder sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt.

Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres kann der Verpächter den Landpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter seine Milch- bzw. Fleischproduktion mit Rindern, Schweinen und Geflügel oder den Anbau von Intensivkulturen wie Kartoffeln um mehr als 20 % reduziert. Weitere Kündigungsgründe liegen vor, wenn ein Dritter, ein Gesellschafter bzw. mit ihm verbundene Unternehmen in der Pachtlaufzeit Kapitalanteile bzw. Stimmrechte erwerben, wonach sie über mehr als 50 % an diesen Anteilen bzw. Rechten verfügen.

Flächenentzug wegen Infrastrukturmaßnahmen

Der Verpächter kann zudem unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres für besondere Zwecke wie Infrastrukturmaßnahmen bis zu 5 % der verpachteten Landesflächen kündigen. Bis zu zehn Prozent können Pächter verlieren, wenn von ihm gepachtete Flächen  zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, zur Waldvermehrung, für Maßnahmen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes ausgewählt wurden – oder der Pächter gegen das Einsatzverbot von chemischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Landesflächen in Schutzgebieten verstoßen hat.

Basis: Koalitionsvertrag

An dem neuen Landpachtvertrag haben im Schweriner Agrar- und Umweltministerium die drei Fachabteilungen für Landwirtschaft und ländliche Räume, nachhaltige Entwicklung, Forsten und Naturschutz sowie Wasser, Boden und Immissionsschutz mitgewirkt. Der Entwurf geht zurück auf den Koalitionsvertrag von SPD und CDU aus dem Jahr 2016. Darin erklärten die Koalitionspartner die Bewahrung des reichhaltigen Naturerbes Mecklenburg-Vorpommerns für künftige Generationen zum „Kernanliegen der Landespolitik“.

Die Koalitionäre verpflichteten sich ebenfalls, den Dialogprozess zur Umsetzung und gegebenenfalls die Anpassung der Biodiversitätsstrategie des Landes in den Regionen einzuleiten und zu begleiten. Nach dem Koalitionsvertrag sollen außerdem bis zum Ende der Legislatur 2021 diffuse Stickstoff- und Phosphoreinträge in Gewässer deutlich reduziert werden.

Nach offiziellen Angaben verfügt das Land Mecklenburg-Vorpommern über rund 87.000 ha Landwirtschaftsflächen. Zum Ende des Pachtjahres am 30. September 2020 laufen Pachtverträge über etwa 10.000 ha LF aus. Davon sollen etwa 1.000 ha Landesflächen neu ausgeschrieben werden. Die Verpachtung aller Flächen ab Oktober soll bereits nach den Kriterien des neuen Landpachtvertrages erfolgen.