Liquditätshilfe erhalten sächsische Landwirtschaftsbetriebe jetzt auch vom Freistaat. (c) Sabine Rübensaat

Corona-Soforthilfe für die Landwirtschaft

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auch für landwirtschaftliche Betriebe finanzielle Soforthilfen. Zudem können Betriebe aus Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Unterstützung beantragen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt in der Coronakrise Unternehmen Zuschüsse zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Seit Mittwoch, dem 1. April, können landwirtschaftliche Unternehmen die Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch nehmen. Dazu zählen ebenfalls Betriebe der Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur.

Nebenerwerb kann bezuschusst werden

Auch Unternehmen im Nebenerwerb können Anträge auf Soforthilfe stellen, wenn mindestens ein Beschäftigter mitarbeitet. Gemeinnützige Unternehmen, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt agieren, sind unabhängig von ihrer Rechtsform ebenfalls antragsberechtigt, teilte das Wirtschaftsministerium in Schwerin mit. Der Erweiterung des Kreises der Antragsteller auf Soforthilfe waren intensive Verhandlungen zwischen Bund und Ländern und die Unterzeichnung von Verwaltungsvereinbarungen vorausgegangen.

Finanzhilfe nicht rückzahlbar

Für das Soforthilfeprogramm des Bundes für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern war das Land Mecklenburg-Vorpommern in Vorleistung gegangen. Zudem finanziert das Land künftig nicht mehr nur die Soforthilfe für Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten, sondern auch mit 50 bis 100 Beschäftigten, wenn die Firmen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Bei den Hilfen aus dem Landesprogramm handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie werden abhängig von der Mitarbeiterzahl in folgender Höhe gewährt:

  • bis zu 5 Beschäftigte – 9.000 €;
  • bis zu 10 Mitarbeiter – 15.000 €;
  • bis zu 24 Mitarbeiter – 25.000 €;
  • bis zu 49 Mitarbeiter – 40.000 €;
  • bis 100 Beschäftigte – 60.000 €.
    Auch für Betriebe mit 101 bis 249 Beschäftigten besteht die Möglichkeit der Unterstützung. Hier soll nach Einzelfallprüfung durch ein Gremium für das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ entschieden werden.

Neues Antragsformular

Wegen der Erweiterung des Empfängerkreises wurde das Antragsformular für die Soforthilfe angepasst. Es gilt für alle Anträge, die ab dem 1. April gestellt werden. Die Anträge werden vom Landesförderinstitut (LFI) bearbeitet. Auf der LFI-Internet-Homepage ist der überarbeitete Antrag veröffentlicht. Vor dem 1. April eingegangene Anträge werden weiter bewilligt. Das LFI weist darauf hin, dass der ausgefüllte Antrag vorab per E-Mail übermittelt werden kann, die postalische Zusendung des Formulars jedoch zwingend erforderlich sei. Auf der Homepage ist außerdem ein Merkblatt zum Soforthilfeprogramm und ein Katalog veröffentlicht, in dem die häufigsten Fragen zur Soforthilfe beantwortet werden. Bis vorgestern (1. April) sind nach Angaben aus dem Wirtschaftsministerium beim LFI ca. 27.000 Anträge auf Soforthilfe eingegangen. Davon wurden 2.765 bewilligt und zur Zahlung angewiesen. Ausgezahlt wurden bisher über 29 Mio. €. ri


Das Antragsformular zur Soforthilfe kann hier heruntergeladen werden.