Geld nicht im Acker lassen
Etwas knifflig und mit Rechenakrobatik verbunden, aber dennoch lohnenswert: Wer aufpasst, kann einiges an Steuern sparen beim Feldinventar. Dies hat der Bund jetzt ermöglicht.
Von Hans Frank
Haben Landwirte das Feldinventar in ihrer Bilanz stehen, müssen sie eine Erhöhung der Standardherstellungskosten vornehmen. Dies löst einen zusätzlichen Gewinn aus. Dieser Gewinn lässt sich jedoch auf mehrere Jahre verteilen. So mildert sich die Steuerlast.
Landwirte, die eine Bilanz erstellen, stehen vor der Frage, mit welchem Wert sie bestimmte Wirtschaftsgüter ansetzen sollen. In der Bilanz gibt es Anlagevermögen, das dem Betrieb langfristig dient, und Umlaufvermögen, das nur kurzfristig im Betrieb bleibt. Zum Umlaufvermögen gehört auch das Feldinventar wie beispielsweise Pflanzenbestände.

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Standardisierte Werte für die Kosten
Haben Landwirte Feldinventar als Umlaufvermögen ausgewiesen, müssen sie es in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen. Die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist aber nicht ganz einfach. Deshalb gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Wertermittlung standardisierte Werte vor, die Standardherstellungskosten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Regelungen zum Umgang mit Umstellungsgewinn wegen höherer Standardherstellungskosten getroffen.
Hierbei geht es um das Zusammenspiel von § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Richtlinie 14 der Einkommensteuerrichtlinien(EStR). Im April 2022 erhöhten sich die Standardherstellungskosten für die Bewertung von Feldinventar. Das kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 führen und einen Umstellungsgewinn auslösen. Das BMF hat nun aber eine Erleichterung für betroffene Landwirte geschaffen (BMF-Schreiben vom 8. November 2022, Az. IV C 7 – S 2163/21/10001:003).
Gewinnmindernde Rücklage bilden
Den Gewinn aus der Umstellung auf die höheren Standardherstellungskosten können Landwirte in eine diesen mindernde Rücklage schieben – allerdings nicht den kompletten Gewinn, sondern nur maximal 80 Prozent davon. Der Gewinnanteil in der Rücklage ist in den folgenden Jahren mit mindestens 25 Prozent ratierlich gewinnerhöhend aufzulösen. So lässt sich die steuerliche Mehrbelastung auf bis zu fünf Jahre verteilen.
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