Neue StVO: Wer macht den Weg frei?

Mannigfache Änderungen im Straßenverkehr sind seit kurzem zu beachten. Welche Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge besonders wichtig sind, erläutert unser Experte.

Von Günther Heitmann, Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Die Corona-Pandemie beeinflusst auch die Straßenverkehrsordnung (StVO). Mittlerweile gibt es die Maskenpflicht für Reisende unter anderem in Bahnen und Bussen des öffentlichen Personenverkehrs. Nun stellt sich die Frage, ob Masken beim Führen von Kraftfahrzeugen getragen werden dürfen oder nicht?

Die Straßenerkehrsordnung (StVO) legt in § 23 fest: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf seine Sicht nicht beeinträchtigen und sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist. Wer also mit einer Schutzmaske ein Fahrzeug führt hat, darauf zu achten, dass trotzdem die Sicht zur Straße nicht verloren geht und das Gesicht durch die aufgesetzte Maske erkennbar bleibt. Wenn bei zu schneller Fahrweise ein Blitzer aktiviert wird und auf dem Foto nur ein Maskengesicht zu sehen ist, wäre das nicht in Ordnung. Na ja, in Traktoren sitzen die Fahrer meistens allein in der Kabine, insofern erübrigt sich die Maskenpflicht.

Mit dem Auto frische Luft tanken

Vielfach wird der Rat gegeben, wegen Corona möglichst in den eigenen vier Wänden und vor allem unter sich zu bleiben. Dies führt dann dazu, dass Familien bei sonnigem Wetter die Möglichkeit nutzen. endlich mal aus dem Haus zu kommen. Sie fahren dann beispielsweise in die Feldmark, um frische Luft zu tanken. Die Fahrt kann durchaus über Wirtschaftswege führen und man parkt möglicherweise auch am Fahrbahnrand. Wege ohne Widmung können auch benutzt werden, aber der Durchgangsverkehr darf nicht durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt sein.

Wirtschaftswege sind relativ schmal gehalten und parkende Pkw können ein Hindernis für die dort fahrenden unterschiedlich breiten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sein. Das parkende Auto wird nicht immer zu umfahren sein und schon bahnt sich Ärger an. Fahrzeugbesitzer sollte man auf die Problematik hinweisen. Eventuell lässt sich in der Nähe eine andere Parkmöglichkeit finden. Schilder untersagen den allgemeinen Durchgangsverkehr auf Wirtschaftswegen mit Motorrad, Pkw oder Lkw und führen den Zusatz „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei.“ Bei einer derart klaren Kennzeichnung kann die Polizei Zuwiderhandlungen auch klären.

Der Seitenabstand zu den Radfahrern

Seit dem 28. April 2020 berücksichtigt die geänderte StVO insbesondere auch schwächere Verkehrsteilnehmer. Der Seitenabstand beim Überholen beispielsweise von Radfahrern soll innerorts künftig mindestens 1,5 und außerorts 2 m betragen. Bisher galt gemäß der StVO lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“.

Der geforderte Seitenabstand zum Radfahrer von mindestens zwei Metern, bei der Vorbeifahrt mit breiten landwirtschaftlichen Maschinen ist auf Wirtschaftswegen meistens nur durch Rücksichtnahme oder gar nicht möglich. Fotos: Günter Heitmann

Zur Problematik: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind gemäß der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) oft bis zu 3 m breit. Damit wird die Vorbeifahrt oder das Überholen auf relativ schmalen Straßen, so auch auf Wirtschaftswegen, erschwert oder unmöglich gemacht. Beim Begegnungsverkehr – möglicherweise sieht man den Gegenverkehr schon aus der Entfernung – kann der Fahrzeugführer mit seiner landwirtschaftlichen Fahrzeugkombination nur durch eine zufällig vorhandene breitere Feldeinfahrt rechtzeitig ausweichen. Der Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad sieht eventuell auch, wie die Vorbeifahrt ermöglicht werden kann. Für den entgegenkommenden Pkw käme eine zufällig vorhandene Feldeinfahrt ebenso als Ausweichplatz infrage.

Wer kennt eigentlich Paragraph 1 der StVO?

Manchmal ist Rückwärtsfahren notwendig, welches mit dem Pkw im Gegensatz zu großen landwirtschaftlichen Maschinen deutlich einfacher vonstatten geht. Hier ist gegenseitige Rücksichtnahme gefragt, wie in § 1 StVO vorgeschrieben. Man hege nicht den Gedankengang „der Stärkere hat Vorfahrt“, sondern besser „gegenseitig eine Lösung signalisieren“. Das kommt an! Diese Neuerung in der StVO zum erforderlichen Seitenabstand wird künftig wohl noch häufiger Diskussionen nach sich ziehen. Man sollte diesbezüglich beiderseits schon mal gängige Lösungen suchen.

Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse, und insbesondere auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wie Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Lkw, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren.

Raser haben mit höheren Bußgeldmaßnahmen zu rechnen. In Wohngebieten mit 30 km/h-Begrenzung könnten dann auch landwirtschaftliche Zugmaschinen mit 40 bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit entsprechend auffallen. Übrigens, die Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphones ist verboten. Was bisher eine juristische Grauzone war, ist in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt worden.


FAZIT: Die lästige Grippewelle verursacht auch im Straßenverkehr Nachhaltig keit. Mit der geänderten StVO und dem angepassten Bußgeldkatalog sollten sich auch Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befassen. Der erforderliche Seitenabstand, besonders auch auf Wirtschaftswegen, zieht sicherlich neue Herausforderungen nach sich. Eine Überschreitung von Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit kann auch mit klassischen Traktoren schneller erreicht sein.