Beim Neubau, aber auch der Nachrüstung von Altställen, kommen auf Tierhalter enorme Kosten zu. (c) Sabine Rübensaat

TA Luft soll am 1. Dezember in Kraft treten

Die novellierte Technische Anleitung Luft (TA Luft) ist nunmehr im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Wie der Thüringer Bauernverband (TBV) informierte, tritt sie damit am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Nunmehr ist bei der Neuerrichtung von zwangsbelüfteten Stallanlagen mit mehr als 2.000 Mastplätzen für Schweine, ab 750 Sauenplätzen und ab 40.000 Geflügelplätzen (G-Anlagen) der Einbau einer Abluftreinigung verpflichtend. Durch die Abluftreinigungseinrichtung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff von jeweils mindestens 70 % zu gewährleisten.

Eine Ausnahme gilt für „qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen“. Ist hier eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich, sollen, insofern möglich, alternative Techniken mit einem Emissionsminderungsgrad von mindestens 40 % eingesetzt werden. Für tiergerechte Außenklimaställe gilt ein Emissionsminderungsgrad von mindestens 33 %.

Nachrüsten ist Pflicht

Bestandsanlagen dieser Größenordnung (G-Anlagen bzw. E-Anlagen) müssen eine Abluftreinigung innerhalb von fünf Jahren nachrüsten. Ist die Nachrüstung einer Anlage mit einer Abluftreinigungsanlage nicht verhältnismäßig, so müssen alternative Emissionsminderungstechniken ergriffen werden, die einen Minderungsgrad von 40 % gewährleisten.

Beim Neubau kleinerer Ställe (V-Anlagen) werden alternative Emissionsminderungstechniken verpflichtend. Ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 40 % wird vorgeschrieben. Für „qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen“, gilt, dass alternative Emissionsminderungstechniken oder gleichwertige Minderungsmaßnahmen so weit wie möglich anzuwenden sind.

Für bestehende V-Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028. Als alternative Emissionsminderungstechniken gelten unter anderem Teilspaltenböden mit getrenntem Gülle- und Wasserkanal oder die Güllekühlung im Stallgebäude.

Genormte Fütterung

Verpflichtend wird die Mehrphasenfütterung. Dabei dürfen die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den Ausscheidungen von Schweinen und Geflügel festgesetzte Werte nicht überschreiten. Bei Mastschweinen, Masthühnern und Mastenten wird eine dreiphasige und bei Puten eine sechsphasige Fütterung vorgeschrieben.

Für Neuanlagen gilt bei der Güllelagerung ein Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90 %. Altanlagen müssen einen Emissionsminderungsgrad von 85 % einhalten.

Neu ist zudem, dass mit der Aufnahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft eine bundeseinheitlich verbindliche Regelung vorliegt. Durch das Votum des Bundesrates gelten in der TA Luft für Festmistmieten von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen deutliche Verschärfungen: So ist nicht nur die dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes zu gewährleisten. Darüber hinaus sind Festmistmieten „abzudecken oder zu überdachen“.

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