Auch für Rinderhalter hat sich die Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geändert.(c) IMAGO / Frank Sorge

Rettungsgasse für Bullen mit Nasenring

Seit dem 1. April 2021 gilt die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Tierhaltung steht damit der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Fokus. Tierbetreuer sollen so noch besser geschützt werden.

Über ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ereignet sich in der Tierhaltung, so die aktuelle Unfallstatistik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Davon sind fast alle tödlichen Unfälle auf den direkten Umgang mit den Tieren zurückzuführen. Der Hauptgrund hierfür liegt im instinktiv geprägten Verhalten aller Nutztiere. Dieses ist für den Menschen nicht immer vorhersehbar. Ein kurzes Erschrecken, eine ungewohnte oder hektische Berührung können bereits zur Flucht oder Abwehrreaktion des Tieres führen. Diese Situationen sind für Tierhalter gefährlich, umso wichtiger ist deshalb der Arbeitsschutz. Besonders unfallträchtig sind das Melken, Treiben und Behandeln von Rindern sowie in der Pferdehaltung das Reiten und Führen.

Damit Tierbetreuer für solche Situationen noch besser geschützt werden, hat die VSG Schutzziele definiert. Diese geben Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen. So beinhaltet die „VSG 4.1 Tierhaltung“ zum Beispiel Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren. Sie beschreibt, welche baulich-technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie diese beschaffen sein sollen und was zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie umgesetzt werden.

Arbeitsschutz: Was Sie als Tierhalter wissen müssen

Für Rinderhalter

  • In Anlagen ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
  • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten

Deckbullen in der Milchviehhaltung:

  • Separate Unterbringung
  • Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig
  • Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht
  • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern

Für Pferdehalter

  • Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
  • Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden
  • Regelmäßige Kontrolle der Persönlichen Schutzausrüstung
  • Verhalten beim Loslassen der Pferde

Für Schweinehalter

Für alle Nutztierhalter

  • Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff

Übergangsfrist

Um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Das heißt, die notwendigen Umbauten können bis zum 1. April 2024 erfolgen. Neue Stallbauten müssen bereits ab dem 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen. red