Anwender von Glyphosat müssen sich spätestens jetzt mit den neuen Vorschriften vertraut machen. (c) Sabine Rübensaat

Verordnung aus dem Insektenpaket gilt nun

Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist in Kraft getreten und mit ihr viele neue Reglungen, Bestimmungen und Auflagen.

Die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung mit spürbaren Restriktionen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz ist am Mittwoch voriger Woche in Kraft getreten. Damit gilt in ökologisch besonders schutzbedürftigen Gebieten ein generelles Verbot der Anwendung von Herbiziden und solchen Insektiziden, die Bienen und Bestäuber gefährden.

Die Neuregelung sieht außerdem weitere Anwendungseinschränkungen für Glyphosat sowie den Ausstieg für diesen Wirkstoff bis Ende 2023 vor. Daneben gilt bei jeglichem Pflanzenschutzmitteleinsatz ein genereller Mindestabstand zu Gewässern.

Die in den Ländern für den Pflanzenschutz zuständigen Einrichtungen informieren derzeit die Landwirte über Details. So erinnerte das Brandenburger Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in seinem Rundbrief der vorigen Woche daran, dass die Anwendung von glyphosathaltigen Herbiziden nur zulässig ist, wenn keine Alternativen wie mechanische Maßnahmen, eine geeignete Fruchtfolge und ein geeigneter Aussaatzeitpunkt oder das Anlegen einer Pflugfurche nicht durchführbar und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.

Glyphosat: Ämter informieren

Möglich bleibt eine Glyphosat-Anwendung laut LELF bei Mulch- oder Direktsaat, zur Vorsaat- oder Stoppelbehandlung auch auf erosionsgefährdeten Standorten sowie auf Teilflächen mit ausdauernden Unkrautarten wie Quecke oder Ackerwinde. Zur Grünlanderneuerung ist der flächige Einsatz glyphosathaltiger Herbizide nur auf erosionsgefährdeten Flächen zulässig oder wenn sonst eine Futternutzung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist. Generell verboten ist die Spätanwendung vor der Ernte in allen Kulturen sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten.

Zudem weist das Landesamt in Frankfurt (Oder) auf das Einsatzverbot für Herbizide in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen hin. Nicht zuletzt ist generell beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Oberflächengewässern ein Mindestabstand von zehn Metern von der Böschungsoberkante einzuhalten. Ist ein mindestens fünf Meter breiter Randstreifen mit geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke vorhanden, genügen fünf Meter Abstand.

Verstöße können sowohl ordnungs- als auch förderrechtlich über Cross-Compliance geahndet werden, vermerkt das Landesamt abschließend und kündigt – wie die zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern – in Kürze landesspezifische Auslegungshinweise zu den einzelnen Regelungen an.

Ausgleich für Landwirte: Programme auflegen

Der Umweltbeauftragte des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Eberhard Hartelt, rief Bund und Länder auf, unverzüglich den finanziellen Ausgleich für die Einschränkungen des Pflanzenschutzeinsatzes in Schutzgebieten umzusetzen. Zur Verlässlichkeit der Politik gehöre, dass die neuen Auflagen erst dann griffen, wenn der zugesagte Ausgleich für die Landwirte tatsächlich umgesetzt werde.

Zusammen mit den im Sonderrahmenplan Insektenschutz verfügbaren 85 Mio. Euro und den jeweiligen Kofinanzierungsmitteln der Länder stehen bis zu 250 Mio. Euro für den Insektenschutz in der Landwirtschaft bereit. red

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