Mit der neuen DüngeVO dürfte sich für Landwirte eine Menge ändern. © Sabine Rübensaat

DüngeVO – Das sind die Vorschläge der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ihre Vorschläge zur DüngeVO zur EU-Kommission nach Brüssel geschickt. Die Bauernzeitung zeigt die Vorschläge in Auszügen.

Ende September dieses Jahres hat die Bundesregierung ihre Vorschläge zur Verschärfung der Düngeverordnung an die EU-Kommission gesandt. Zuvor hatten sich das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium auf zusätzliche Maßnahmen verständigt. Auf eine Antwort bzw. einen Referentenentwurf warten Landwirte und Länder seither vergebens. Die angepassten Landesverordnungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung gelten.

DüngeVO: Vorschläge für bundesweite Maßnahmen (Auszug):

■ Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha;

■ Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 10 m ab 15 % Hangneigung, auf 5 m ab 10 % Hangneigung und auf 3 m ab 5 % Hangneigung; ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel laut geplanter DüngeVO auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat zu- lässig;

■ Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt;

■ Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 1. Februar 2020 und auf Grün and ab 1. Februar 2025;

■ Verbindliche Anrechnung der N- Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr;

■ Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N-Obergrenze für organische Düngemittel;

■ Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich er- mittelten Düngebedarf laut neuer DüngeVO um höchstens 10 % überschreiten;

■ Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Bundesweit verpflichtende Maßnahmen (Auszug) in den roten Gebieten:

■ Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen);

■ schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe);

■ Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt);

■ Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung laut DüngeVO nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);

■ Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate (1. November–31. Januar; der- zeit 15. Dezember–15. Januar);

■ Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (1. Oktober–31. Januar);

■ Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha.

DüngeVO: Optionale Verschärfungen der Bundesländer

Der Katalog der optionalen Maßnahmen in nitratbelasteten Gebieten wird zudem um die Absenkung der 170 kg Gesamtstickstoff- Obergrenze für organische und organisch-mineralische Dünge- mittel auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen ergänzt. Über- dies können die Bundesländer weitere regionale „lösungsorientierte Maßnahmen“ für die roten Gebiete erlassen.

Quelle: Agra-Europe (AgE)