Junglandwirteförderung: Was es zu beachten gibt

Im Rahmen der erstmaligen Übernahme eines Hofes können Junglandwirte eine Junglandwirteförderung in Anspruch nehmen.

Autor: Presseinformation

Der Sohn eines Landwirtes wird in diesem Jahr sein Agrarstudium beenden. Aus diesem Anlass möchte der Vater ihm altersbedingt seinen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Nun steht angesichts der bevorstehenden Neuregelung der Zahlungsansprüche die Frage, ob der Sohn als neuer Betriebsinhaber mit der Einführung der GAP neue Zahlungsansprüche zugewiesen bekommt und zusätzlich die angekündigte Junglandwirteförderung.

Zahlungsansprüche laufen aus

Für die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2015 wurden die sogenannten Basisverordnungen noch im Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. In der EU-VO Nr. 1307/2013 zu den Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist als Regelfall für den Übergang von der bisherigen Betriebsprämie zur künftigen Basisprämie vorgesehen, dass die bestehenden Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verlieren. Mit Einführung der Basisprämienregelung werden dann den Betriebsinhabern auf Antrag am 15. Mai 2015 entsprechend der Anzahl ihrer beihilfefähigen Flächen neue Zahlungsansprüche zugewiesen. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst, dass die Betriebsinhaber die Voraussetzungen eines aktiven Landwirtes erfüllen und im Jahr 2013 bereits Direktzahlungen erhalten haben. Abweichend hiervon wurden mehrere Sonderkonstellationen für die Neuzuweisung ausgestaltet.

Alternativ können Mitgliedstaaten mit einem Regionalmodell auch beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten und dann entsprechend neu zu bewerten. Für Deutschland haben sich jedoch Bund und Länder darauf verständigt, von dieser Alternative keinen Gebrauch zu machen.

Bei der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2014 an den Sohn ist ausdrücklich mit dem von der EU-Kommission vorgelegten Rechtsakt der Fall der Vererbung vorgesehen. Dieser Fall schließt sowohl den Übergang eines Betriebes oder eines Teils des Betriebes durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge ein. Der Sohn als neuer Betriebsinhaber ist also dann berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teilen dieses Betriebes zuzuweisen sind, unter den selben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Außerdem wird wie im Jahr 2005 auch 2015 die Übergabe von Betrieben durch langfristige Verpachtung an einen Erben als Form der vorweggenommenen Erbfolge erfasst.

Antragsteller dürfen nicht älter als 40 sein

Da der Sohn 2014 sein Agrarstudium abschließt, wird er auch die Voraussetzungen für die über die Basisprämie hinausgehende zusätzliche Junglandwirteförderung erfüllen. Nach der Basisverordnung für die Direktzahlungen müssen die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte gewähren. Als Junglandwirte werden zunächst natürliche Personen anerkannt, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben. Außerdem dürfen sie im Jahr der Antragstellung auf die Junglandwirteförderung nicht älter als 40 Jahre sein. Den Mitgliedstaaten ist es eingeräumt, zusätzlich Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen als weitere Voraussetzung zu regeln. Nach aktuellem Diskussionsstand wird Deutschland hiervon eher nicht Gebrauch machen.

Die Zahlung für Junglandwirte wird für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. Das bedeutet im vorliegenden Fall der Übergabe des Betriebes an den Sohn im Jahr 2014, dass er bei Antragstellung 2015 die Zahlung für Junglandwirte noch vier Jahre erhalten könnte.

Für Deutschland sieht der Entwurf des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine bundeseinheitliche Zahlung für Junglandwirte vor. Sie soll Betriebsinhaber für die Zahl der von ihnen aktivierten Zahlungsansprüche, die 90 nicht überschreitet, gewährt werden. Nach den aktuellen Schätzungen wird die zusätzliche Zahlung für Junglandwirte zirka 44 €/ha betragen.

Unter welchen Voraussetzungen die Zahlung für Junglandwirte auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, anderen Personengesellschaften oder juristischen Personen gewährt werden kann, bei denen Junglandwirte wesentlich am Kapital und der Betriebsführung beteiligt sind, bedarf noch einer weiteren Klärung.