Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Biomassepaket: Nächste Regierung muss nachbessern

Das Biomassepaket wurde am Freitag (31.1.) im Bundestag beschlossen und erhöht unter anderem das Ausschreibevolumen für 2025 und 2026 deutlich. © Sabine Rübensaat

Der Bundestag hat im Rahmen der Energiewirtschaftsrechtsreform ein sogenanntes Biomassepaket beschlossen. Bauernzeitung erläutert, warum die künftige Regierung in wesentlichen Punkten nachlegen muss.

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Mitte August 2024 kündigte Minister Habeck ein „umfassendes Biomassepaket“ an. Dann passierte nichts mehr. Bis zum 5. Dezember. Da legte ohne Vorankündigung das Wirtschaftsministerium tatsächlich einen Referentenentwurf zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vor, allerdings verbunden mit Maßgabe, dass die Verbände weniger als 24 Stunden Zeit für eine Stellungnahme hatten. Und obwohl diese mit dem Kabinettsentwurf sehr unzufrieden waren, hatten sie kaum Zeit, zu reagieren.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie, sprach vergangene Woche gegenüber der Presse zurückblickend von einem „ziemlich wilden Ritt“. Man habe dann aber im Parlament erlebt, dass auch viele Abgeordnete diese Unzufriedenheit teilten. Mit deren Hilfe wurde ein Fraktionsentwurf erstellt, der am 15. Januar Gegenstand der öffentlichen Anhörung wurde. Danach habe es noch mal sehr intensive Verhandlungen zwischen SPD und Grünen mit der Union gegeben, die nun zu dem vorgelegten Bundestagsbeschluss geführt haben.

Wie sich einzelne wichtige Verhandlungspunkte in den Entwürfen widerspiegelten und während der Verhandlungen im Parlament veränderten, zeigen die Abbildungen 1–3. Damit das Biomassepaket in Kraft treten kann, muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen und die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission erfolgen.

Robert Habeck, Grüne, am Mikro auf der Grünen Woche 2025
Bereits Mitte August hatte Robert Habeck ein „umfassendes Biomassepaket“ angekündigt. Der jetzt abgestimmte Entwurf kam überraschend schnell und bedarf Nachbesserungen. © Sabine Rübensaat

Biomassepaket: Perspektive nur für zwei Jahre

„Das Positive ist, dass wir mit den Biogasanlagen jetzt für die nächsten zwei Jahre erst einmal wieder eine Perspektive haben“, erklärte Horst Seide, Präsident des FvB, und dankte den Abgeordneten, dass sie sich – trotz Wahlkampf – wirklich sehr bemüht hätten, vieles von dem umzusetzen, was die Biogasbranche gefordert hat. In der kurzen Zeit sei es aber schlicht unmöglich gewesen, ein wirklich rundes Paket daraus zu schnüren. Folgende Veränderungen wurden beschlossen:

Das Ausschreibungsvolumen für 2025 wird auf von 1.300 MW und für 2026 auf 1.126 MW angehoben. Hinzu kommt jeweils das nicht bezuschlagte Biomethan-Volumen aus dem Vorjahr, das 2025 348 MW betragen wird. Damit erreicht das gesamte Ausschreibungsvolumen in diesem Jahr voraussichtlich 1.648 MW. Nach dem bisherigen EEG 2023 hätten für dieses Jahr lediglich 400 MW bereitgestanden. Da in den nächsten zwei Jahren bei sehr vielen Biogasanlagen die erste EEG-Förderperiode endet, habe der Fachverband für 2025 ein Ausschreibungsvolumen von 1.800 MW angepeilt. Dieses Ziel wäre nun nahezu erfüllt.

Das volle Ausschreibungsvolumen wird laut FvB jedoch erst im Oktober verfügbar sein, genau wie die aktuellen Bedingungen, die von der Bundesnetzagentur erst einige Woche vor der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Zudem müssen, wie erwähnt, Bundesrat und EU-Kommission den Änderungen noch zustimmen.

Auch in den darauffolgenden Jahren ist ein moderater Anstieg der Ausschreibemengen vorgesehen. Biogasanlagen, die an eine Wärmeversorgung angeschlossen sind, sollen bevorzugt gefördert werden. Die Anschlussförderung für die Anlagen wird von bisher zehn auf zwölf Jahre verlängert. Zudem wird durch diese EEG-Novelle die sogenannte Südquote endgültig aufgehoben.

Flexibilitätszuschlag steigt um 35 €/kW

Der Flexibilitätszuschlag steigt von aktuell 65 auf 100 €/kW und die Laufzeit der Anschlussförderung wird von zehn auf zwölf Jahre verlängert. Ursprünglich hatte der Fachverband 120 €/kW als Ziel gehabt, da Zinssteigerung und Inflation den Anpassungsbedarf immer dringender gemacht hätten. In der Kürze der Zeit wurde mit schlussendlich 100 €/kW aber nun ein wirksamer Anreiz zur Flexibilisierung geschaffen, der für die unmittelbare Planungssicherheit dringend notwendig gewesen sei. Alles Weitere müsse laut Rostek dann die neue Bundesregierung festlegen.

Die Anforderungen: Auch hinsichtlich der Praktikabilität der neuen Flexibilisierungsanforderungen konnten wichtige Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf erzielt werden. So wurde die Frist zu Umsetzung der Flexibilisierung von geplanten zwei Jahren auf nun 3,5 Jahre angehoben. Im alten EEG hatten die Betreiber noch bis zu fünf Jahre Zeit, um den Netzanschluss zu bewerkstelligen, die Wärmespeicher oder zusätzliche BHKW zu errichten.

Zudem konnten die Anforderungen an die Überbauung gesenkt werden. Hier forderte das Bundeswirtschaftsministerium ursprünglich eine Vervierfachung. Im Biomassepaket wurde jetzt aber eine dreifache Überbauung festgeschrieben. Das sei laut FvB zwar immer noch ambitioniert, dennoch deutlich praxisnäher. Bislang war nur eine doppelte Überbauung Pflicht. Des Weiteren haben die Branchenvertreter sich erfolgreich für eine Bagatellgrenze für kleine Anlagen eingesetzt. Für Bestandsanlagen mit weniger als 350 kW Leistung wird auch künftig an der doppelten Überbauung festgehalten. Bei diesen Anlagen bleibt es zunächst bei der Höchstbemessungsleistung von 45 %.

Drastische Systemumstellung bei Vergütung

Vergütung: Kritisch sieht die Biogasbranche jedoch die drastische Systemumstellung bei der Vergütung. Hier sollen künftig nicht mehr die jährliche Bemessungsleistung, sondern die Anzahl der jährlich vergütungsfähigen Betriebsstunden als Bezugsgröße dienen. Die Höchstbemessungsleistung (bisher bei der Ausschreibung 45 % der installierten Leistung) wird auf Betriebsviertelstunden begrenzt, beginnend mit 11.680 Betriebsviertelstunden.

Das entspricht 2.920 Betriebsstunden oder 33,33 % der installierten Leistung. Im Laufe der Ausschreibungsdauer wird diese Höchstbemessungsleistung dann schrittweise abgesenkt, voraussichtlich im fünfte, siebten, neunten und elften Jahr. Ab dem elften Betriebsjahr soll die Höchstbemessungsleistung dann nur noch 27,62 % betragen. Das tückische hierbei ist, dass nun nicht mehr volllaststunden-, sondern betriebsviertelstundeweise gerechnet wird.

Wenn also in einer Viertelstunde auch nur eine Kilowattstunde Strom eingespeist wird, zählt diese vollumfänglich zur Höchstbemessungsleistung. Für den künftigen Anlagenbetrieb wird das – um die Höchstbemessungsleistung entsprechend ausfahren zu können – bedeuten, dass es wohl nur noch einen Ein- oder Ausbetrieb gibt (alle mit Volllast oder alle aus). Werden nur einzelne BHKW der Biogasanlage betrieben, senkt sich damit faktisch die Höchstbemessungsleistung dramatisch ab. Bei den Kleinanlagen (< 350 kW) sind es dann 16.000 Betriebsviertelstunden, also ebenfalls keine Volllaststunden und dieser Wert senkt sich im Laufe der Jahre ebenfalls entsprechend ab.

Keine EEG-Förderung mehr

Des Weiteren wird es künftig keine EEG-Förderung mehr geben, wenn der Stromwert am Spotmarkt 2 ct/kWh oder weniger beträgt. Das wird enorme Auswirkungen auf die künftige Fahrweise sämtlicher Biogasanlagen und die nötige Gaslagerkapazität haben: Wenn künftig der Spotmarktpreis unter 2 ct/kWh liegt und die Anlage trotzdem (eventuell sogar in Volllast) fährt, fallen die vollen Kosten für die Stromproduktion an, ohne dass es nennenswerte Erlöse gibt. Der Direktvermarkter wird nur das zahlen, was im Vertrag vereinbart ist, also in der Regel den Spotmarktwert. (Ist dieser negativ, zahlt er natürlich nichts.)

Die Marktprämie wird Kraft der gesetzlichen Neuregelung vollumfänglich entfallen, sodass im Ergebnis den Kosten, welche die Stromproduktion in dieser Zeit anfallen lässt, faktisch überhaupt keine Vergütung gegenübersteht. Das wird dazu führen, dass in diesen Zeiten letztendlich das Gas zwingend eingespeichert werden muss, wenn man nicht ins Minus fahren möchte. Das wiederum setzt voraus, dass eine zukunftsfähige Biogasanlage große Gasspeicher hat. Einige Experten gehen heute schon davon aus, dass drei bis vier Stunden hier wohl nicht ausreichen werden.

Eine Biogasanlage und vorne links ein Futtermischwagen mit Fräse am Silo.
An Ausschreibungen dürfen künftig nur noch Biogas-Anlagen teilnehmen, welche fünf Jahre Restlaufzeit haben. © Sabine Rübensaat

Wechsel in die neue Vergütung

Alle, die künftig einen Zuschlag erlangen, sind mit der gesetzlichen Neuregelung gezwungen, früher in die Ausschreibungsvergütung zu wechseln. Zudem verkürzt das Biomassepaket den Zeitraum, in dem eine Bestandsanlage an der Ausschreibung teilnehmen darf deutlich: Bisher durfte eine Biogasanlage an der Ausschreibung teilnehmen, wenn weniger als acht Jahre Restlaufzeit gegeben waren. Das wird nunmehr eingekürzt auf fünf Jahre.

Das bedeutet, nach altem Recht hätte an der Ausschreibung 2025 sogar eine Biogasanlage mit dem Inbetriebnahmejahr 2012 (oder älter) teilnehmen können. Nach der Neuregelung hingegen dürften allenfalls Anlagen mit dem Inbetriebnahmejahr 2009 oder älter teilnehmen. Problematisch ist vor allem die Neureglung, wonach der Wechsel ab Zuschlag binnen 42 Monaten zu erfolgen hat (statt bisher 60). Das bedeutet, dass an der Aprilausschreibung (falls neues Recht gilt) letztlich nur 2008er oder ältere Anlagen teilnehmen sollten, da nur diese relativ punktgenau zum Ende ihrer Laufzeit in die neue Vergütung wechseln können.

Mais-Anteil im Substrat soll begrenzt werden

Maisdeckel: Einen herben Einschnitt in der Wirtschaftlichkeit sieht die Branche bei der Vorgabe des Biomassepakets, den Maisanteil im Substrat stärker zu begrenzen. Die Substratobergrenze für Mais in jeglicher Form wird in diesem Jahr nur noch 30 Masseprozent betragen und ab 2026 dann auf 25 Masseprozent sinken. Dies entspricht einer Absenkung von jeweils fünf Prozentpunkten.

Ziel dieser Festlegung im Gesetzentwurf ist, dass dadurch weniger Anbaubiomasse verstromt wird und dafür mehr Gülle-, Abfall- und Reststoffe eingesetzt werden. Dies stellt laut FvB für die Anlagenbetreiber einen massiven Rückschlag in Sachen Wirtschaftlichkeit dar, der auch durch das landwirtschaftliche Fachrecht nicht begründet werden kann.

Eine Biogasanlage im Hintergrund des Bildes, davor ein Maisfeld
Mais in jeglicher Form soll in diesem Jahr nur noch 30 Masseprozent des Substrats ausmachen. Ab 2026 soll dieser Wert auf 25 Masseprozent sinken. © Sabine Rübensaat

Biomassepaket: Vorrang für Anlagen am Wärmenetz

Das Biomassepaket beinhaltet eine interessante neue Reihenfolge bei der Zuschlagsvergabe: Bestehende Biogasanlagen mit einem Wärmenetz sollen hier vorrangig bezuschlagt werden 40–50 % des Volumens an Anlagen, deren Vergütung vor dem 1.1.2029 endet, das Volumen bis 60 oder 70 % wird mit Bestandsanlagen am Wärmenetz mit Vergütungsende vor 1.1.2031 verteilt. Das bedeutet, dass künftig ein erheblicher Teil des Ausschreibungsvolumens allein Bestandsanlagen an bestimmten Wärmenetzen vorbehalten ist (bis zu 60 oder 70 % des Gesamtvolumens!). Das kann dazu führen, dass solche Anlagen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit deutlich höher bieten können als andere Biogasanlagen.

Dazu folgendes Beispiel: Wenn ein 400-MW-Volumen den Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmejahr 2008 mit Wärmenetzen vorbehalten bleiben, auf dieses Volumen aber nur 380 MW geboten wird, erhält hier jeder Bieter den Zuschlag, auch wenn er das Höchstgebot von 19,83 ct/kWh abgibt.

Ein Wärmenetz im Sinn des Biomassepakets liegt vor, wenn eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtleistung von mindestens 300 kW gegeben ist. Dies muss durch einen Umweltgutachter bestätigt werden. Zudem gilt die Sonderregelung nur, wenn die bestehende Biogasanlage bereits am 1.1.2024 an eine solche Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen war. Und diese Regelung gilt nur für Bestandsanlagen, nicht für Neuanlagen.

EEG-Vergütung: Keine Vorschriften für die Übergangszeit

Bedauerlich fand FvB-Präsident Seide zudem, dass es keine Regelungen für Anlagen gibt, die 2024 oder 2025 aus der EEG-Vergütung gefallen sind beziehungsweise fallen werden. Für ihre Betreiber gibt es keine Übergangsmöglichkeiten und sie müssten nun mit dem leben, was nun vorliegt. Für alle künftigen Ausschreibungen ist zudem zu beachten, dass trotz eines höheren Ausschreibungsvolumens nicht automatisch auch jedes abgegebene Gebot einen Zuschlag erhalten wird. Zuerst werden, wie bereits erwähnt, die Bestandsanlagen an Wärmenetzen berücksichtigt. Sollten mehr Gebote vorliegen als Volumen ausgeschrieben wurde, geht der Rest leer aus. Gibt es jedoch weniger Gebotsmenge als ausgeschriebenes Volumen, greift eine 80/20-Regelung. In diesem Fall werden maximal 80 % der Gebotsmenge bezuschlagt, die verbleibenden 20 % mit den höchsten Geboten erhalten keinen Zuschlag. Es gilt also nach vor, gut zu überlegen, in welcher Höhe man ein Gebot abgibt.

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